Reisen mit einer Begleitperson
In folgenden Fällen ist eine Begleitperson Pflicht:
- Wenn ein Fluggast mit geistiger Beeinträchtigung die Sicherheitsanweisungen nicht verstehen und nicht befolgen kann.
- Wenn ein blinder und tauber Fluggast eine Begleitperson benötigt, um mit der Crew zu kommunizieren.
- Wenn sich ein Fluggast mit einer körperlichen Behinderung bei seiner eigenen Evakuierung nicht selbst unterstützen kann.
Die meisten querschnittsgelähmten und gelähmten Personen oder Personen, denen eine obere Extremität fehlt, können daher ohne Begleitperson reisen. Für Fluggäste mit einer vollständigen Lähmung aller vier Extremitäten hingegen ist eine Begleitperson notwendig.
Die Begleitperson muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie muss volljährig sein und selbständig reisen können*.
- Sie darf nicht einen Fluggast mit Behinderung und gleichzeitig einen weiteren Fluggast betreuen, wenn es sich dabei um:
- ein Kind unter 4 Jahren (auf Flügen in Kontinentalfrankreich und den Überseegebieten),
- ein Kind unter 5 Jahren (auf internationalen Flügen),
- einen anderen Fluggast mit Behinderung** handelt.
- wenn sie sich bei ihrer eigenen Evakuierung selbst unterstützen können,
- wenn sie die Sicherheitshinweise verstehen und befolgen können.