Allgemeine Transportbedingungen
Im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen und sofern sich aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die folgenden Ausdrücke die ihnen jeweils nachstehend zugeordnete Bedeutung: Abkommen bezeichnet, je nach Fall: (a) das Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet im Warschau am 12. Oktober 1929; (b) das Haager Protokoll vom 28. September 1955, welches das Warschauer Übereinkommen abändert; (c) das ergänzende Abkommen von Guadalajara vom 18. September 1961; (d) die Protokolle von Montreal Nr. 1, 2 und 4 (1975), welche das Warschauer Übereinkommen abändern; (e) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Montreal am 28. Mai 1999. Air France bezeichnet die Société Air France, eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 126 748 775 Euro und Sitz in 45, rue de Paris in Paris, F-95747 Roissy CDG Cedex, Frankreich, eingetragen im Handels- und Firmenregister von Bobigny unter der Nummer 420 495 178. Airline Code bezeichnet den von der IATA zugewiesenen Code, der jeden Luftfrachtführer identifiziert, welcher Mitglied dieser Organisation ist, und aus einem oder mehreren Buchstaben, Ziffern oder alphanumerischen Zeichen besteht und auf dem Flugschein ausgewiesen ist. Allgemeine Beförderungsbedingungen bezeichnet die vorliegenden allgemeinen Beförderungsbedingungen. Anspruchsberechtigter (siehe Entschädigungsberechtigte Personen) Ausführender Luftfrachtführer bezeichnet den Luftfrachtführer, der den Flug durchführt. Ausstellungsgebühr bezeichnet die ggf. vom Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten dem Fluggast für die Ticketausstellung in Rechnung gestellten Gebühren. Die Höhe dieser Gebühren wird vom Aussteller des Flugscheins (d. h. vom Luftfrachtführer oder dem bevollmächtigten Agenten) festgelegt. Bearbeitungsgebühren bezeichnet Gebühren, die der Luftfrachtführer und/oder sein bevollmächtigter Agent dem Fluggast insbesondere für die Neuausstellung (Neuausstellungsgebühr) oder die Erstattung eines Flugscheins (Erstattungsgebühr) in Rechnung stellt. Gegebenenfalls informiert der Luftfrachtführer den Fluggast vor Abschluss seines Antrags über die Höhe der Bearbeitungsgebühren. Die Höhe dieser Gebühren können beim Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten erfragt werden. Beförderungsvertrag bezeichnet die auf dem Flugschein angegebenen Erklärungen und Bestimmungen, welche als solche dargestellt sind und die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie die Hinweise für die Fluggäste enthalten. Besondere Bedingungen bezeichnet spezifische Regeln, die nach lokalem Recht für einen bestimmten Markt gelten. Diese Bedingungen werden vom Luftfrachtführer auf der Website des betreffenden Marktes in der Rubrik „Besondere Bedingungen“ des Menüs „Geschäftsbedingungen“ veröffentlicht. Bevollmächtigter Agent bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die vom Luftfrachtführer bevollmächtigt ist, ihn bei dem Verkauf von Flugscheinen an Fluggäste im Rahmen des Leistungsangebots des Luftfrachtführers und, wenn er dazu ermächtigt ist, auch für Leistungen anderer Luftfrachtführer zu vertreten. Buchung bezeichnet einen von einem Fluggast gestellten Antrag auf Beförderung, der vom Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten eingetragen wird. Chartervereinbarungen bezeichnet Beförderungsvereinbarungen, bei denen der Vertragsluftfrachtführer die gesamte Beförderungsleistung oder einen Teil derselben durch einen anderen Luftfrachtführer (ausführender Luftfrachtführer) ausführen lässt; bezeichnet ebenfalls eine Geschäftsvereinbarung, durch die ein anderer Vertragspartner des Fluggastes (zum Beispiel ein Tour-Operator) einem Frachtführer die Durchführung der gesamten oder eines Teils der Luftbeförderungsleistung überträgt. Code Share oder Code Share-Flug bezeichnet eine Luftbeförderung, die entweder durch den Luftfrachtführer ausgeführt wird, mit dem der Fluggast einen Vertrag abgeschlossen hat (Vertragsluftfrachtführer) oder durch einen anderen Luftfrachtführer (ausführender Luftfrachtführer), mit dem der Vertragsluftfrachtführer seinen Airline Code verbunden hat. Code Share-Flug (siehe Code Share) Coupon bezeichnet entweder einen Flugcoupon in Papierform oder einen elektronischen Coupon, wobei auf beiden der Name des Fluggastes vermerkt ist, der einen auf dem Coupon bezeichneten Flug antritt. Eincheckfrist (siehe Meldeschlusszeit) Elektronischer Coupon bezeichnet einen elektronischen Flugcoupon oder ein anderes, gleichwertiges Dokument, das im computergestützten Reservierungssystem des Luftfrachtführers auf einem digitalen Träger gespeichert ist. Elektronischer Flugschein bezeichnet den vom Luftfrachtführer oder auf dessen Anordnung auf einem computergestützten Reservierungssystem gespeicherten Flugschein, der dem Fluggast vom Luftfrachtführer oder einem bevollmächtigten Agenten in Form eines Reiserouten-Coupons (auch Reise-Memo genannt) ausgestellt wird, den elektronischen Flugcoupon oder jedes andere gleichwertige Dokument. Entschädigungsberechtigte Personen bezeichnet den Fluggast oder andere Personen, welche gemäß den geltenden Bestimmungen Anrecht auf Entschädigung für den betreffenden Fluggast haben. Ergänzender Flugschein oder Zusatzflugschein bezeichnet einen zusätzlichen, gemeinsam mit einem anderen Flugschein ausgestellten Schein, dessen Ausstellung aufgrund der hohen Anzahl von Coupons des ursprünglichen Flugscheins notwendig wird, wobei die Gesamtheit aller Dokumente einen einzigen Beförderungsvertrag darstellt. Neuausstellungsgebühr (siehe „Bearbeitungsgebühren“) Excess-Value-Erklärung für Reisegepäck bezeichnet die Erklärung des Fluggastes zum Zeitpunkt der Gepäckabfertigung, in der gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr ein höherer Wert des Gepäcks als der vom Abkommen als Haftungssumme festgelegte Wert deklariert wird. Fluganzeigetafel (siehe Flugplan) Flugcoupon bezeichnet den Teil des Flugscheins, der den Vermerk berechtigt zur Beförderung “trägt„ oder, im Fall eines elektronischen Flugscheins, den elektronischen Coupon, der die genauen Orte angibt, zwischen denen der Fluggast befördert werden muss. Fluggast bezeichnet alle Personen, die im Besitz eines Flugscheins sind, abgesehen von den Besatzungsmitgliedern, und mit dem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen. Fluggastcoupon (siehe Passenger-Receipt) Fluggastcoupon oder Passenger-Receipt ist der Teil des Flugscheins, der vom Luftfrachtführer oder in seinem Namen ausgestellt wurde, als solcher bezeichnet ist und vom Fluggast aufbewahrt werden muss. Flugplan oder Fluganzeigetafel bezeichnet die Abflug- und Ankunftszeiten der Flugzeuge, wie sie in den vom Luftfrachtführer oder unter seiner Aufsicht veröffentlichten Flugplänen angegeben oder der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Flugreise (oder Luftbeförderung) bezeichnet die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks im Sinne des geltenden Abkommens Flugschein bezeichnet das vom Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten ausgestellte oder genehmigte gültige Dokument, welches Anrecht auf Beförderung verleiht, entweder in Form eines „individuellen oder kollektiven Beförderungscoupons“ oder in Form eines gleichwertigen immateriellen Mittels, eventuell ergänzt durch einen Gepäckschein für das aufgegebene Gepäck. Dieses Dokument stellt den Beförderungsvertrag dar und enthält die Flugscheine, die Fluggastcoupons, die Hinweise für die Fluggäste sowie die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Freigepäck bezeichnet die vom Luftfrachtführer festgelegte maximale Gepäckmenge (nach Stückzahl und/oder Gewicht und/oder Abmessungen), die der Fluggast auf die Reise mitnehmen darf. Gebühren für die Neuausstellung (siehe Bearbeitungsgebühren) Gepäck bezeichnet alle Gegenstände, persönliche Effekten und sonstiges persönliches Reisegut eines Fluggastes, das er benutzt oder mit sich führt. Außer im Falle anders lautender Bestimmungen bezeichnet dieser Begriff sowohl das aufgegebene als auch das nicht aufgegebene Gepäck. Gepäck, aufgegebenes bezeichnet dasjenige Gepäck, das der Luftfrachtführer in Obhut nimmt und für das er einen Gepäckschein ausgestellt hat. Gepäck, nicht aufgegebenes oder Handgepäck bezeichnet das gesamte Gepäck des Fluggastes mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks. Dieses Gepäck/diese Gepäckstücke bleibt/bleiben in der Obhut des Fluggastes. Gepäcketikett oder Tag bezeichnet den Teil des zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellten Etiketts, das auf dem aufgegebenen Gepäckstück angebracht wird. Gepäckidentifizierungsmarke bezeichnet einen vom Luftfrachtführer ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellten Schein, der aus einem auf dem Gepäckstück angebrachten Teil (Gepäcketikett) und einem dem Fluggast zur Identifizierung des genannten Gepäckstücks ausgehändigten Teil (Gepäckschein) besteht. Gepäckschein bezeichnet den Teil der Gepäckidentifizierungsmarke für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks, den der Luftfrachtführer dem Passagier aushändigt. Geplante Flugunterbrechung (oder Stopover) bezeichnet eine eingeplante Reiseunterbrechung auf Wunsch des Fluggastes an einem Ort zwischen Abflug- und Zielort, welcher auf dem Flugschein oder im Flugplan angegeben ist. Handgepäck (siehe Gepäck, nicht aufgegebenes) Haustier bezeichnet das Haustier (Hund oder Katze), das der Fluggast in der Kabine oder im Frachtraum mitführt. Der Fluggast ist entweder Besitzer des Haustiers oder eine natürliche Person, die im Auftrag des Besitzers handelt und auf der Reise die Verantwortung für das Haustier übernimmt. Höhere Gewalt bezeichnet ungewöhnliche oder unvorhersehbare Umstände, die sich dem Einfluss dessen, der sie geltend macht und den entsprechenden Beweis vorlegt, entziehen und die auch bei Anwendung aller Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wären. IATA (International Air Transport Association) bezeichnet den im April 1945 in Montreal gegründeten Internationalen Luftfahrtverband, dessen Aufgabe die Unterstützung der Entwicklung einer sicheren, regelmäßigen und wirtschaftlichen Luftfahrt, die Förderung von Handelsbeziehungen auf dem Luftwege und die Behandlung der damit zusammenhängenden Probleme ist. Inlandsflug bezeichnet Flüge, deren Abflugort und Ankunftsort sich innerhalb desselben Staates befinden und für die daher eine gebietsmäßige Kontinuität gilt. Internationale Abkommen (IIA und MIA) der International Air Transport Association (IATA) bezeichnet die zwischen Frachtführern abgeschlossenen Abkommen bezüglich der Haftung von Luftfrachtführern. Sie wurden am 31. Oktober 1995 in Kuala Lumpur (IIA) und am 3. April 1996 in Montreal (MIA) unterzeichnet und gelten seit 1. April 1997 für die Luftfrachtführer, die Mitglied der International Air Transport Association (siehe IATA) sind. Sie bewegen sich im rechtlichen Rahmen der unter den Punkten (a) bis (d) des nachstehenden Begriffs „Abkommen“ genannten internationalen Texte über die Haftung von Luftfrachtführern. Internationaler Flug bezeichnet im Sinne des Abkommens Flüge, deren Abflugort und Ankunftsort und gegebenenfalls Zwischenlandungsort sich unabhängig von weiteren Zwischenlandungen oder Flugzeugwechseln auf dem Gebiet von mindestens zwei Unterzeichnerstaaten des Abkommens befinden oder deren Abflugort und Ankunftsort sich in einem einzigen Staat befinden, wenn in einem anderen Unterzeichner- oder Nichtunterzeichnerstaat des Abkommens eine Zwischenlandung vorgesehen ist. Kombinierte Beförderung Luftverkehr – Schienenverkehr – Seeverkehr bezeichnet die kombinierte Beförderung, in deren Rahmen der Luftverkehr und die anderen Beförderungsarten gemeinsam verkauft und unter unterschiedlichen Haftungsbedingungen durchgeführt werden können. Luftbeförderung (siehe Flugreise) Luftfrachtführer bezeichnet AIR FRANCE oder einen anderen Luftfrachtführer, dessen Airline Code auf dem Flugschein oder einem Zusatzflugschein ausgewiesen ist. Luftfrachtführer der Gemeinschaft bezeichnet einen Luftfrachtführer, welcher im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gemäß der anwendbaren europäischen Vorschriften ausgestellt wurde. Meldeschlusszeit oder Eincheckfrist bezeichnet den für jeden Flug angegebenen festgesetzten Zeitpunkt, bis zu dem der Fluggast seine Check-in-Formalitäten abgeschlossen haben und im Besitz seiner Bordkarte sein muss. Nettopreis oder Flugpreis ohne Steuern und Gebühren bezeichnet den dem Fluggast berechneten Tarif ohne Steuern und Ausstellungsgebühren. Neuausstellungsgebühr (siehe „Bearbeitungsgebühren“) Notfallplan bei langen Startverzögerungen auf dem Rollfeld (oder Conting ency Plan for Lengthy Tarmac Delays) bezeichnet den Notfallplan des Luftfrachtführers, der im Falle langer Startverzögerungen des Flugzeugs auf dem Rollfeld eines US-amerikanischen Flughafens im Sinne des US-amerikanischen Ministeriums für Transport (Department of Transportation) greift. Passagier mit eingeschränkter Mobilität bezeichnet Personen, deren Mobilität aufgrund einer ständigen oder vorübergehenden körperlichen Behinderung (der Sinnesorgane oder des Bewegungsapparats), einer geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters oder einer anderen Art von Behinderung eingeschränkt ist und deren Situation spezielle Berücksichtigung verlangt sowie die Anpassung der allen anderen Passagieren angebotenen Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person. Preis ink. Steuern und Gebühren bezeichnet den Nettopreis zzgl. Steuern und Gebühren Reise-Memo oder Reiserouten-Coupon bezeichnet ein oder mehrere Dokumente, die der Luftfrachtführer dem Fluggast ausstellt, wenn dieser einen elektronischen Flugschein verwendet. Dieses Dokument enthält den Namen des Fluggastes, die Fluginformationen und die Hinweise für die Passagiere. Reiserouten-Coupon (siehe Reise-Memo) Schaden schließt Todesfälle und Körperverletzungen eines Fluggastes oder einen als Folge einer Verspätung oder eines Total- oder Teilverlustes eingetretenen Schaden oder jeden anderen Schaden ein, der im Rahmen einer Flugreise, so wie sie weiter oben definiert wurde, auftritt oder in direktem Zusammenhang mit dieser Flugreise steht. Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF), deren Wert regelmäßig vom Internationalen Währungsfonds auf Grundlage des Kurses mehrerer Referenzwährungen festgelegt wird. Steuern und Gebühren bezeichnet die Gebühren, Steuern und Zuschläge, die von eine, dem Flughafenbetreiber oder einer anderen Behörde auferlegt werden, wie in Artikel 4 weiter unten festgelegt. Tag (siehe Gepäcketikett oder Tag) Tage bezeichnet die Kalendertage; eine Woche hat sieben Tage. Für Benachrichtigungen gilt, dass der Absendetag nicht mitgezählt wird. Zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Flugscheins wird der Tag der Ausstellung des Flugscheins oder der Tag des Abflugs nicht mitgerechnet. Tarife bezeichnet den vom Fluggast gebuchten Tarif für eine vom Fluggast gebuchte Beförderungsleistung für eine bestimmte Buchungsklasse, eine bestimmte Flugstrecke, bestimmte Flüge und ggf. bestimmte Reisedaten. Vertragsluftfrachtführer oder Vertraglicher Luftfrachtführer bezeichnet den Luftfrachtführer, mit dem der Fluggast einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat und dessen Airline Code auf dem Flugschein angegeben ist. Website von Air France bezeichnet die Website „www.airfrance.com“ Zwischenlandungen bezeichnet die Orte, außer dem Abflug- und Bestimmungsort, die auf dem Flugschein angegeben sind oder die im Flugplan des Luftfrachtführers als auf der Reiseroute des Fluggastes vorgesehene Zwischenlandungen vermerkt sind.
2.1 Allgemeines (a) Diese Beförderungsbedingungen sind die Beförderungsbedingungen, auf welche im Flugschein des Fluggastes Bezug genommen wird. Sie sind vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels 2.2 nur auf solche Beförderungen anwendbar, für die eine Air France Flugnummer (Airline Code AF) in der Spalte Carrier/Flight des entsprechenden Flugscheins oder Coupons eingetragen ist. (b) Diese Bestimmungen finden vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen im Beförderungsvertrag oder anderen zwischen Air France und dem Fluggast abgeschlossenen Vertragsunterlagen ebenfalls Anwendung bei Beförderungen, die kostenlos oder zu ermäßigten Preisen durchgeführt werden. (c) Alle Beförderungen unterliegen den Allgemeinen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Luftfrachtführers, welche zum Zeitpunkt der Buchung des Fluggastes gelten. (d) Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen wurden in Anwendung des Abkommens von Montreal vom 28. Mai 1999 und des geltenden Rechtes der Europäischen Gemeinschaft erstellt. (e) Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen können bei Air France oder ihren bevollmächtigten Agenten eingesehen und über die Website von Air France aufgerufen werden. 2.2 Charterflüge und Code Share-Flüge (a) Bestimmte Flüge des Luftfrachtführers können Gegenstand einer Chartervereinbarung oder eines Code Share-Abkommens sein. (b) Wird die Beförderung gemäß einer Chartervereinbarung oder eines Code Share-Abkommens durchgeführt, gelten die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen insbesondere, wenn sie sich als vorteilhafter erweisen als die Bedingungen des ausführenden Luftfrachtführers. (c) Der Fluggast wird bei Abschluss des Beförderungsvertrags über die Identität des oder der ausführenden Luftfrachtführer(s) informiert. Nach Abschluss des Beförderungsvertrags kann ein anderer als der auf dem Flugschein genannte Luftfrachtführer die betreffende Luftbeförderung ausführen. Der Luftfrachtführer informiert den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers sobald diese bekannt ist. In allen Fällen wird der Passagier gemäß den geltenden Vorschriften spätestens beim Einchecken, oder im Falle eines Anschlussflugs ohne vorheriges Einchecken, vor dem Einsteigen informiert. 2.3 Für lange Verzögerungen auf dem Rollfeld gilt in den Vereinigten Staaten jeweils der Notfallplan des Luftfrachtführers, der den Flug durchführt (ausführender Luftfrachtführer). 2.4 Entgegenstehendes Recht Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten, sofern sie nicht mit den geltenden Gesetzen oder den Regeln der öffentlichen Ordnung in Widerspruch stehen. Sollte dies der Fall sein, haben diese Gesetze oder Regeln Vorrang. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen nach anwendbarem Recht ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, es sei denn der Beförderungsvertrag kann nicht ohne die als ungültig oder unwirksam erklärte Bestimmung bestehen.
3.1 Allgemeine Bestimmungen (a) Der Flugschein beweist bis zum Nachweis des Gegenteils den Abschluss und den Inhalt eines Beförderungsvertrags zwischen dem Luftfrachtführer und dem Fluggast, dessen Name auf dem Flugschein ausgewiesen ist. (b) Die Beförderungsleistung erfolgt nur für Fluggäste, die namentlich auf dem Flugschein ausgewiesen sind. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, die Vorlage der zur Identifikation der Fluggäste erforderlichen Dokumente zu verlangen. Der Fluggast muss daher in der Lage sein, sich selbst und die Personen, für die er während seiner Reise verantwortlich ist, gegenüber dem Luftfrachtführer auszuweisen. (c) Der Flugschein ist unter dem Vorbehalt der Anwendung der geltenden Vorschriften nicht übertragbar, insbesondere in Bezug auf Pauschalreisen. Wird der Flugschein von einer anderen als der zur Beförderung oder zur Erstattung des Flugscheins berechtigten Person vorgelegt, übernimmt der Luftfrachtführer keine Haftung, wenn er in gutem Glauben die Beförderung der Person durchgeführt hat, die den Flugschein vorgelegt hat oder dieser Person eine Erstattung gewährt hat. (d) Bestimmte zu ermäßigten Tarifen verkaufte Flugscheine sind teilweise oder zur Gänze nicht umbuchbar und/oder nicht erstattungsfähig. Der Fluggast ist bei der Buchung selbst für die Einhaltung der für die Verwendung seines Flugscheines geltenden Bedingungen und gegebenenfalls den Abschluss entsprechender Rücktrittsversicherungen verantwortlich. (e) Da der Flugschein vorgeschriebenen Formbedingungen unterliegt, bleibt er jederzeit das Eigentum des ausstellenden Luftfrachtführers. (f) Mit Ausnahme des elektronischen Flugscheins wird der Fluggast nur dann befördert, wenn er einen gültigen Flugschein vorlegen kann, der den Flugcoupon für die anzutretende Reise und die übrigen unbenutzten Flugcoupons sowie den Fluggastcoupon enthält. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, wenn der vom Fluggast vorgelegte Flugschein beschädigt oder nachträglich abgeändert worden ist, es sei denn, dass dies durch den Luftfrachtführer oder einen seiner bevollmächtigten Agenten erfolgt ist. Bei Reisen mit elektronischen Flugscheinen besteht nur dann Anspruch auf Beförderung, wenn sich der Fluggast ausreichend ausweisen kann und wenn ein gültiger elektronischer Flugschein auf den Namen des Fluggastes ausgestellt wurde. (g) Bei Beschädigung oder Verlust eines Flugscheins oder eines Teils des Flugscheins oder bei Nichtvorlage desselben mit darin enthaltenem Fluggastcoupon und allen nicht benutzten Flugcoupons ersetzt der Luftfrachtführer auf Wunsch des Fluggastes diesen Flugschein ganz oder teilweise durch einen neuen Flugschein. Als Voraussetzung gilt dabei, dass dem Luftfrachtführer zum Zeitpunkt des Antrags auf Neuausstellung nachgewiesen wird, dass für die in Frage stehende Beförderung ein gültiger Flugschein ausgestellt war. Wenn der Fluggast den oben stehenden Nachweis nicht erbringt, ist der neu ausstellende Luftfrachtführer berechtigt, dem Fluggast den Preis des Ersatzflugscheins inklusive Steuern und Gebühren in Rechnung zu stellen. Diese Zahlung wird rückerstattet, sobald der Luftfrachtführer den Nachweis erhält, dass der verlorene oder beschädigte Flugschein während seines Gültigkeitszeitraums nicht verwendet wurde oder wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer während dieses Gültigkeitszeitraums den wieder aufgefundenen Flugschein übermittelt. (h) Der Fluggast ist zur sorgfältigen Aufbewahrung und zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen gegen Verlust und Diebstahl verpflichtet. (i) Werden dem Fluggast Preisnachlässe oder Sonderkonditionen, muss er dem Luftfrachtführer oder seinen Vertretern zu jedem Zeitpunkt der Reise sein Recht auf diese Vergünstigungen nachweisen und die entsprechenden Belege vorlegen können. Andernfalls erfolgt eine Anpassung des Tarifs, die sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglich bezahlten ermäßigten Flugpreis und dem regulären Flugpreis ergibt. Wird dieser Betrag nicht beglichen, kann dem Fluggast das Boarding verweigert werden. 3.2 Gültigkeitsdauer (a) Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Flugschein oder in den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen oder im Fall von Tarifen, welche die Gültigkeitsdauer eines Flugscheins wie auf dem Flugschein ausgewiesen einschränken, haben Flugscheine die nachstehende Gültigkeitsdauer:
- Ein Jahr ab Ausstellungsdatum oder,
- Ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt, an dem der erste Coupon abgeflogen wird, sofern dies innerhalb eines Jahres ab Flugscheinausstellung erfolgt.
(b) Wird der Fluggast, der im Besitz eines gültigen Flugscheins ist, innerhalb des Gültigkeitszeitraums seines Flugscheins von der Reise abgehalten, weil der Luftfrachtführer zum Buchungszeitpunkt die vom Fluggast gewünschte Buchung nicht bestätigen kann,
- so verlängert sich die Gültigkeitsdauer,
- oder der Fluggast der Flugpreis hat gemäß den Artikel 14 Anspruch auf Erstattung, selbst wenn der Flugschein nicht erstattbar ist,
- oder der Fluggast akzeptiert die Anpassung des Tarifs in entsprechender Höhe.
(c) Ist der Fluggast aus Krankheitsgründen nach Reiseantritt nicht in der Lage, die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer seines Flugscheins fortzusetzen, kann der Luftfrachtführer diese Gültigkeit nach Vorlage eines ärztlichen Attests verlängern. Dieses Attest muss bestätigen, dass die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht fortgesetzt werden kann und die gesundheitlichen Probleme bei der Reservierung nicht bekannt waren. Die Verlängerung erfolgt bis zu dem Datum, an dem der Fluggast erneut reisefähig ist oder bis zum Datum des ersten verfügbaren Fluges nach Feststellung der Reisefähigkeit. Die betreffende Verlängerung beginnt ausschließlich an dem Ort der Reiseunterbrechung und gilt für einen Flug in der ursprünglich gebuchten Beförderungsklasse. Wenn die noch nicht verwendeten Flugcoupons eine oder mehrere vom Fluggast gewünschte Flugunterbrechungen beinhalten, kann die Gültigkeit des Flugscheins um bis zu drei Monate nach der im ärztlichen Attest festgestellten Wiedererlangung der Reisefähigkeit verlängert werden. Des Weiteren kann Air France auf Wunsch die Gültigkeit der Flugscheine der nahen Familienangehörigen, die den Fluggast begleiten, verlängern, vorausgesetzt, es werden die oben genannten Bestimmungen für den Nachweis eingehalten. (d) Stirbt ein Fluggast während der Flugreise, so kann auf die Einhaltung der Mindestaufenthaltszeit von begleitenden Personen verzichtet oder die Gültigkeit der Flugscheine verlängert werden. Stirbt ein naher Familienangehöriger eines Fluggastes, nachdem dieser die Reise angetreten hat, so kann die Gültigkeitsdauer der Flugscheine seiner nahen Familienangehörigen, die mit ihm reisen, auf die gleiche Weise abgeändert werden. Die oben erwähnten Änderungen können erst nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Sterbeurkunde ausgeführt werden. Die oben genannte Verlängerung beginnt ausschließlich an dem Ort der Reiseunterbrechung und gilt für einen Flug in der gebuchten Beförderungsklasse. Verlängerungen sind auf fünfundvierzig (45) Tage nach dem Todesdatum beschränkt. 3.3 Höhere Gewalt (vom Fluggast vorgebracht) Wenn der Fluggast im Besitz eines Flugscheins wie im oben stehenden Absatz 3.1 (d) beschrieben ist und durch höhere Gewalt wie in Artikel 1 definiert am Reiseantritt gehindert wird, stellt der Luftfrachtführer dem Fluggast eine Gutschrift für seinen nicht erstattungsfähigen und/oder nicht umbuchbaren Flugschein aus. Er kann diese Gutschrift unter dem Vorbehalt angemessener Verwaltungsgebühren für eine spätere Reise verwenden, unter der Bedingung, dass der Fluggast den Luftfrachtführer so früh wie möglich vor dem Datum des Fluges benachrichtigt und Nachweise des Eintretens dieses Falls höherer Gewalt erbringt. 3.4 Reihenfolge der Verwendung der Flugcoupons Die in diesem Abschnitt festgelegten Regelungen können je nach Wohnsitz sowie dem Abflug- und Zielort der Reise variieren. Die Fluggäste müssen daher die „Besonderen Bedingungen“ zur Kenntnis nehmen, die auf der Air France Website ihres Wohnsitzes verfügbar und integraler Bestandteil der Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind. (a) Der Tarif inkl. Steuern und Gebühren richtet sich nach den im Flugschein eingetragenen Daten, Flugdaten und Strecken und entspricht einem Abflugort und einem Bestimmungsort, via die Zwischenstopps, die bei der Flugbuchung vereinbart wurden. Der Tarif ist wesentlicher Bestandteil des Luftbeförderungsvertrages. Der zum Ausstellungsdatum des Flugscheins angewendete Tarif gilt nur für einen Flugschein, der zu den angegebenen Reisedaten und in der gebuchten Reihenfolge vollständig abgeflogen wird (Reihenfolge der Verwendung der Flugcoupons). (b) Wird am Reisetag eine unsachgemäße Nutzung durch den Fluggast festgestellt (z. B. wenn er den ersten Coupon nicht nutzt oder wenn er die Coupons nicht in der Reihenfolge ihrer Ausstellung abfliegt), fällt am Flughafen ein pauschaler Tarifzuschlag an. Er beträgt: . 150 € für einen innereuropäischen Flug (einschließlich Kontinentalfrankreich und Korsika) in Economy und 300 € in Business, . 500 € für einen Interkontinentalflug in Economy und Premium, 1 500 € in Business und La Première (oder der Gegenwert in der örtlichen Währung). (c) Der Tarifzuschlag findet keine Anwendung, wenn der Fluggast innerhalb von 24 Stunden nach Abflug des Fluges, der dem ungenutzten Coupon entspricht, einen neuen Flugschein für dasselbe Reiseziel erworben und benutzt hat. 3.5 Die vom Fluggast gewünschten Änderungen unterliegen den Tarifbedingungen, die für seinen Flugschein gelten, und können gegebenenfalls gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr erfolgen. 3.6 Name und Anschrift des Luftfrachtführers Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein in Form des Airline Codes (wie in Artikel 1 definiert) oder in sonstiger Weise abgekürzt werden. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt die Anschrift der Unternehmenszentrale oder der Hauptbetriebsort der Luftfahrtgesellschaft.
4.1 Flugpreise Außer im Fall abweichender Bestimmungen gelten die Flugpreise nur für die Beförderung vom Abflugort zum Bestimmungsort. Sie schließen die Vergütung für Bodentransportdienste zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtzentren nicht ein. Die Flugpreise werden in Übereinstimmung mit den Tarifen errechnet, die am Tage der Buchung des Flugscheins für die darin genannten Flugdaten und Flugstrecken gültig sind. Alle Änderungen der Reiseroute können Auswirkungen auf den zu entrichtenden Flugpreis haben. Die anwendbaren Flugpreise sind die vom Luftfrachtführer veröffentlichten oder durch diesen in Übereinstimmung mit den geltenden preislichen Vorschriften berechneten Tarife für den Flug oder die Flüge, die auf dem Flugschein vom Abflugort zum Zielort angegeben sind und für eine bestimmte Beförderungsklasse am Tag der Buchung des Flugscheins gelten. Bei der Buchung wird der Fluggast über den Preis des Flugscheins und die Ausstellungsgebühren sowie über den Gesamtpreis des Flugscheins (Flugpreis zuzüglich Ausstellungsgebühren) informiert. 4.2 Steuern, Gebühren und Zuschläge Alle Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben, die durch Regierungsbehörden, andere Behörden oder vom Flughafenbetreiber erhoben werden, sind zusätzlich zu den Flugpreisen vom Fluggast zu bezahlen. Bei Kauf des Flugscheins wird der Fluggast über solche, nicht im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Zuschläge informiert. Diese werden zusätzlich im Flugschein ausgewiesen. Diese Steuern, Gebühren und Zuschläge können auch nach dem Kaufdatum des Flugscheins von einer Regierungsbehörde, einer anderen Behörde oder vom Flughafenbetreiber eingeführt oder angehoben werden. In diesem Fall hat der Fluggast den entsprechenden Betrag zu entrichten. Andererseits hat der Fluggast im Fall, dass Steuern, Gebühren und Zuschläge, welche bei Ausstellung des Flugscheins bezahlt wurden, verringert werden oder nicht mehr anwendbar sind, das Recht auf Rückerstattung des Differenzbetrages oder des nicht mehr anwendbaren Betrages unter den in Artikel XIV festgelegten Bedingungen. Verzichtet der Fluggast darauf, einen Flug anzutreten, für den er eine Buchungsbestätigung hat, erhält er diese Steuern, Flughafengebühren und anderen Abgaben rückerstattet, die gemäß den geltenden Vorschriften zu entrichten sind, wenn der Fluggast seinen Flug tatsächlich antritt. 4.3 Vom Luftfrachtführer in Rechnung gestelltes Ticket-Service-Entgelt Für die Ausstellung des Flugscheins kann der Luftfrachtführer dem Fluggast ein Ticket-Service-Entgelt in Rechnung stellen. Die Höhe des Ticket-Service-Entgelts hängt von der Art der Reise, dem Tarif und dem Vertriebsweg des Flugscheins ab. Das Ticket-Service-Entgelt wird auf den Preis (inkl. Steuern und Gebühren) aufgeschlagen. Das gegebenenfalls vom Luftfrachtführer in Rechnung gestellte Ticket-Service-Entgelt ist nicht erstattbar, es sei denn, der Flugschein wird durch Verschulden des Luftfrachtführers storniert. Der Fluggast wird vor dem Abschluss seiner Buchung über die Höhe des Ticket-Service-Entgelts, das ihm vom Luftfrachtführer in Rechnung gestellt wird, informiert. Die Höhe des von Air France in Rechnung gestellten Ticket-Service-Entgelts kann bei den Services von Air France und über Website der Fluggesellschaft in Erfahrung gebracht werden. 4.4 Währung Flugpreise, Steuern, Gebühren, Ticket-Service-Entgelt, Bearbeitungsgebühren und Zuschläge sind in der Währung des Landes zu bezahlen, in dem der Flugschein gekauft wurde, es sei denn, der Luftfrachtführer oder sein Agent legt bei oder vor der Bezahlung eine andere Währung fest (z. B. weil die Umrechnung der lokalen Währung nicht möglich ist). Andere Währungen kann der Luftfrachtführer nach seinem Ermessen akzeptieren.
5.1 Allgemeines Die Buchungen von Beförderungsplätzen gelten erst dann als bestätigt, wenn sie im computergestützten Reservierungssystem des Luftfrachtführers registriert worden sind. Auf Wunsch des Fluggastes stellt der Luftfrachtführer eine schriftliche Buchungsbestätigung aus. 5.2 Buchungsbedingungen Bestimmte Flugpreise unterliegen Bedingungen, die das Recht des Fluggastes auf Änderung oder Stornierung seiner Flugbuchungen einschränken oder ausschließen. Hat ein Fluggast seinen Flugschein bis zu dem mit dem Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten vereinbarten Fristablauf für die Ausstellung des Flugscheins nicht bezahlt, so kann der Luftfrachtführer die Flugbuchung streichen und über den so frei gewordenen Platz verfügen, ohne dass daraus eine Verpflichtung für den Luftfrachtführer entsteht. 5.3 Kontaktdaten Der Fluggast ist verpflichtet, dem Luftfrachtführer bei der Buchung oder spätestens beim Check-in eine Mobiltelefonnummer oder eine E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er kontaktiert werden kann. Wird die Buchung von einem bevollmächtigten Agenten vorgenommen, erklärt sich der Fluggast damit einverstanden, dass der bevollmächtigte Agent diese Informationen an den Luftfrachtführer weiterleitet. Der Fluggast wird darüber informiert, dass er bei Flugunregelmäßigkeiten nicht von seinem Recht auf Information Gebrauch machen kann, wenn die Kontaktdaten nicht an den Luftfrachtführer übermittelt wurden. 5.4 Sitzplatzzuweisung Der Luftfrachtführer ist bemüht, den Wünschen des Fluggastes für die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes zu entsprechen; er kann jedoch die Zuweisung nicht garantieren, selbst wenn die Buchung des Fluggastes für diesen Platz bestätigt wurde. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, jederzeit die Zuweisung der Sitzplätze aufgrund von zwingenden betrieblichen Gründen, Sicherheitsgründen oder aus Gründen höherer Gewalt selbst nach Betreten des Flugzeugs abzuändern. 5.5 Services an Bord Der Luftfrachtführer ist bemüht, den Wünschen des Fluggastes für die Serviceleistungen an Bord, insbesondere Getränke, Sondermahlzeiten, Filme usw. zu entsprechen. Der Luftfrachtführer kann jedoch nicht haftbar gemacht werden, wenn er aus Sicherheitsgründen oder Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs des Luftfrachtführers liegen, die entsprechenden Leistungen nicht erbringen kann, selbst wenn diese Serviceleistungen zum Zeitpunkt der Buchung bestätigt wurden. 5.6. Flugzeugtyp Die Angabe des Flugzeugtyps bei der Buchung des Flugscheins oder zu einem späteren Zeitpunkt ist unverbindlich. Der Luftfrachtführer kann sich aus Sicherheitsgründen, Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen oder aus operativen Gründen veranlasst sehen, einen anderen Flugzeugtyp einzusetzen. Er kann für diese Änderung nicht haftbar gemacht werden.
6.1 Der Fluggast stellt dem Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten seine persönlichen Daten zum Zweck von Flugbuchungen, dem Erhalt damit verbundener Dienstleistungen und weiterer Leistungen, der Erleichterung der Einreiseformalitäten und der Einreise in das Land zur Verfügung. Die persönlichen Daten, die dem Luftfrachtführer im Rahmen des Abschlusses und der Ausführung des Beförderungsvertrags übermittelt werden, werden elektronisch verarbeitet. Diese Informationen werden gemäß dem geänderten französischen Datenschutzgesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 erfasst und verarbeitet. 6.2 Die vom Fluggast zur Verfügung gestellten Daten werden hauptsächlich (i) für die Vornahme von Flugbuchungen und den Kauf von Flugscheinen, (ii) den Erwerb von Zusatz- oder Sonderleistungen in Zusammenhang mit der Beförderung, (iii) für die Kundenwerbung, Kundenbindung, Angebote und Informationen und (iv) die statistische Auswertung verwendet. Sie können auch für die Erleichterung der Einreiseformalitäten, zur Vorbeugung von Forderungsausfällen, zur Bekämpfung von Betrugsversuchen sowie zur Gewährleistung der Sicherheit der Flüge verwendet werden. 6.3 Der Fluggast wird darüber informiert, dass Vorfälle bei der Ausführung des Beförderungsvertrags, die die Sicherheit des Fluges beeinträchtigen können, elektronisch gespeichert werden können. Der Fluggast wird informiert und akzeptiert, dass bestimmte Zusatzleistungen (Sondermahlzeiten, medizinische Unterstützungsleistungen) den Luftfrachtführer veranlassen können, Informationen elektronisch zu speichern, die Artikel 8 des französischen Datenschutzgesetzes entsprechen. Diese Informationen werden ausschließlich im Rahmen der vom Fluggast angeforderten Zusatzleistungen verwendet. 6.4 Die erfassten Daten können von den berechtigten Bediensteten des Luftfrachtführers, seinen Partnern (bevollmächtige Agenten, Luftfrachtführer im Sinne von Artikel 1 weiter oben usw.) oder anderen Dienstleistern zur ganzen oder teilweisen Ausführung der oben angeführten Leistungen verwendet werden. 6.5 Gemäß den in Frankreich und international geltenden Gesetzen und Vorschriften ist der Luftfrachtführer in gewissen Fällen dazu angehalten, den berechtigten französischen Behörden oder den Behörden anderer Länder (Zollbehörden, Einreisebehörden usw.) persönliche Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere aus Präventionsgründen und zum Kampf gegen Terror und schwere Straftaten. Gewisse, oben genannte Empfänger der Daten können ihren Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben und Zugriff auf einen Teil oder alle persönlichen vom Luftfrachtführer erhobenen Daten erhalten (Familienname, Vorname, Nummer des Reisepasses, Fluginformationen usw.) und dies, um die Erfüllung des Beförderungsvertrags zu ermöglichen oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Die Übermittlung der Daten in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft erfolgt gemäß den in Artikel 68 und den folgenden Artikeln des französischen Datenschutzgesetzes festgelegten Bedingungen. 6.6 Gemäß dem französischen Datenschutzgesetz hat der Fluggast ein Recht auf Zugriff, Berichtigung, Löschung oder Widerspruch hinsichtlich seiner persönlichen Daten. Die Ausübung dieses Rechts hat schriftlich an folgende Adresse zu erfolgen: Air France - Correspondant Informatique et Libertés - DB.AJ - 45 rue de Paris - 95747 ROISSY CDG Cedex, Frankreich. 6.7 Vorbehaltlich der geltenden gesetzlichen Bestimmungen behält sich der Luftfrachtführer das Recht vor, die Daten des Fluggastes unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und zu den festgelegten Zwecken zu nutzen. 6.8 Wenn der Fluggast die Nutzung seiner persönlichen Daten bei der Erhebung der Daten oder durch ein entsprechendes Schreiben an oben genannte Adresse nicht ausdrücklich verweigert, behält sich der Luftfrachtführer die Möglichkeit vor, die Daten des Fluggastes zu nutzen oder an seine Partner weiterzugeben, um dem Fluggast maßgeschneiderte Angebote zu unterbreiten. 6.9 Wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Geschäftsentwicklung auf dem elektronischen Weg) werden die Daten des Fluggastes vom Luftfrachtführer oder seinen Partnern nur dann für die Kundenwerbung und insbesondere für die Geschäftsentwicklung genutzt, wenn der Fluggast bei der Angabe seiner persönlichen Daten in diese Nutzung eingewilligt hat. Der Fluggast kann seine Einwilligung zur Nutzung seiner Daten für diese Zwecke widerrufen, indem er ein Schreiben an oben genannte Adresse richtet. 6.10 Es wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung bestimmter persönlicher Daten unerlässlich ist, um die Buchung zu ermöglichen und den Beförderungsvertrag abzuschließen. Der Fluggast hat selbstverständlich das Recht, die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten zu verweigern. Dies kann allerdings zur Folge haben, dass die Reise annulliert wird oder bestimmte, vom Fluggast angeforderte Zusatzleistungen nicht erbracht werden können (Sondermahlzeiten usw.). Es wird auch darauf hingewiesen, dass dem Fluggast gemäß den französischen und internationalen Vorschriften und Gesetzen das Boarding oder die Einreise in ein Land verweigert werden kann, wenn er keine oder falsche Angaben macht. Der Luftfrachtführer kann in diesem Fall nicht haftbar gemacht werden.
7.1 Die Beförderung von allein reisenden Kindern, Passagieren mit eingeschränkter Mobilität, kranken Personen und anderen Personen, die eine Sonderbetreuung benötigen, kann besonderen Bedingungen unterliegen. Dem Fluggast wird empfohlen, den Luftfrachtführer zum Zeitpunkt der Buchung über die Beeinträchtigung oder die benötigte Unterstützungsleistung zu unterrichten. Wird die Sonderbetreuung nach der Buchung oder je nach den einschlägigen Vorschriften weniger als 48 Stunden vor Abflug angemeldet, setzt der Luftfrachtführer insbesondere angesichts der Frist und des angeforderten Betreuungsangebots alles daran, um die Betreuung gemäß den einschlägigen Vorschriften zu erbringen. Die besonderen Modalitäten bezüglich der Beförderung von Fluggästen nach 7.1 sind auf Anfrage beim Luftfrachtführer, seinen bevollmächtigten Agenten und auf der Website von Air France erhältlich. 7.2 Wünscht der Fluggast eine Sondermahlzeit, hat er sich zum Zeitpunkt der Buchung (oder der Umbuchung) oder innerhalb der vom Luftfrachtführer mitgeteilten Fristen über die Verfügbarkeit einer solchen Mahlzeit zu informieren. Andernfalls kann der Luftfrachtführer nicht garantieren, dass diese Sondermahlzeit auf dem betreffenden Flug angeboten wird. 7.3 Hat ein Fluggast besondere medizinische Bedürfnisse, wird ihm empfohlen, vor Antreten des Fluges, insbesondere auf Langstreckenflügen, einen Arzt zu konsultieren und alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
8.1 Die Meldeschlusszeiten sind je nach Flughafen unterschiedlich. Der Fluggast ist verpflichtet, die Meldeschlusszeiten einzuhalten, um den Ablauf seiner Reise zu erleichtern und die Streichung seiner Buchungen zu vermeiden. Der Luftfrachtführer oder sein bevollmächtigter Agent stellt dem Fluggast alle erforderlichen Informationen über die Meldeschlusszeiten des ersten Flugs auf seinen Linien zur Verfügung. 8.2 Der Fluggast hat sich rechtzeitig vor Abflug, das heißt auf jeden Fall vor der vom Luftfrachtführer angegebenen Meldeschlusszeit einzufinden, so dass er alle erforderlichen Formalitäten durchführen kann. Trifft der Fluggast nicht rechtzeitig ein oder legt er nicht die für den Check-in erforderlichen Reisedokumente vor und kann er dadurch seine Reise nicht antreten, ist der Luftfrachtführer berechtigt, die Buchung des Fluggastes zu stornieren. Er kann in solchen Fällen nicht vom Fluggast haftbar gemacht werden. 8.3 Der Fluggast ist verpflichtet, sich spätestens zu dem beim Check-in angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen am Flugsteig einzufinden. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, die Buchung des Fluggastes zu streichen, wenn dieser nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt am Flugsteig erscheint, und lehnt diesbezüglich jede Haftung gegenüber dem Fluggast ab. 8.4 Der Luftfrachtführer haftet gegenüber dem Fluggast nicht für Verluste, Schäden oder Kosten, die daraus entstehen, dass der Fluggast die Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht eingehalten hat.
Der Luftfrachtführer kann an jedem Einsteig- und/oder Anschlussort die Beförderung oder Weiterbeförderung des Fluggastes und seines Gepäcks verweigern, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eingetreten sind bzw. eintreten könnten: (a) Der Fluggast hat gegen die geltenden Bestimmungen verstoßen. (b) Die Beförderung des Fluggastes und/oder seines Gepäcks könnte die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der anderen Fluggäste oder der Besatzung gefährden, vor allem wenn der Fluggast Drohungen ausspricht oder unangemessenes oder beleidigendes Verhalten oder Sprache gegenüber dem Bodenpersonal und/oder der Besatzung an den Tag legt. (c) Der körperliche oder geistige Zustand des Fluggastes, einschließlich Zuständen, die durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder Medikamenten verursacht wurden, könnte eine Gefahr oder sogar ein Risiko für den Fluggast selbst, die anderen Fluggäste, die Besatzung oder Sachwerte darstellen. (d) Der Fluggast hat insbesondere die Interessen des Luftfrachtführers und seines Personals bedroht oder deren Sicherheit oder die Sicherheit der Fluggäste gefährdet oder versucht, lsie zu gefährden, insbesondere bei der Buchung, beim Check-in oder Boarding, an Bord eines Fluges oder eines vorhergehenden Fluges. In diesem Fall ist der Luftfrachtführer berechtigt, nicht genutzte Coupons des Flugscheins zu annullieren und sofern dies mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist, den vom Fluggast bezahlten Preis oder nur die entsprechenden Steuern und Gebühren zu erstatten. (e) Gemäß Artikel 15.8 hat der Luftfrachtführer den Fluggast schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass er auf der Liste der Personen eingetragen ist, denen der Zugang zu den Flugzeugen des Luftfrachtführers für künftige Reisen an jedem beliebigen Ort des Streckennetzes verweigert wird. In diesem Fall wird die Erstattung des nicht abgeflogenen Flugscheins gemäß dem nachstehenden Artikel 14 erstattet, selbst wenn der Flugschein nicht erstattungsfähig ist. (f) Der Fluggast ist nicht in der Lage nachzuweisen, dass er die im Feld „Name des Passagiers“ des Flugscheins angegebene Person ist. (g) Der Fluggast (oder die Person, welche den Flugschein bezahlt hat) hat nicht den geltenden Tarif und/oder alle erforderlichen Kosten, Steuern oder Gebühren bezahlt. (h) Der Fluggast scheint keine gültigen Reisedokumente zu besitzen, hat versucht, bei einem Transitaufenthalt illegal in ein Staatsgebiet einzureisen, hat seine Reisedokumente während des Fluges vernichtet, hat die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente und deren Aufbewahrung durch den Luftfrachtführer abgelehnt oder seine Reisedokumente sind abgelaufen, unvollständig hinsichtlich der geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder gefälscht (Annahme einer falschen Identität, Fälschung oder Raubdruck von Dokumenten). (i) Der vom Fluggast vorgelegte Flugschein:
- ist betrügerisch oder bei einer anderen Stelle als beim Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten erworben worden,
- ist als verlorenes oder gestohlenes Dokument gemeldet worden oder
- wurde gefälscht oder nachgeahmt oder
- enthält einen Flugcoupon, der von jemandem anderen als dem Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten beschädigt oder abgeändert wurde.
(j) Der Fluggast verweigert die Zahlung des Aufpreises und/oder der Bearbeitungsgebühren nach Artikel 3.4. (k) Der Fluggast verweigert die Zahlung des anfallenden Aufpreises nach Artikel 10. (l) Der Fluggast hat die Anweisungen und Vorschriften hinsichtlich der Personen- und Objektsicherheit nicht beachtet. (m) Der Fluggast, der zu einem ermäßigten Tarif oder einem Tarif fliegt, für den Sonderkonditionen gelten, kann den für den betreffenden Tarif erforderlichen Nachweis nicht vorlegen und verweigert die Zahlung eines Aufpreises nach 3.1 (i).
10.1 Allgemeines 10.1.1 Verpflichtungen des Fluggastes (a) Der Fluggast erklärt, den Inhalt seiner Gepäckstücke zu kennen. (b) Der Fluggast verpflichtet sich, sein Gepäck ab dem Zeitpunkt, an dem die Gepäckstücke bereit stehen, nicht unbeaufsichtigt zu lassen und keine Gegenstände eines anderen Fluggastes oder einer anderen Person anzunehmen. (c) Der Fluggast verpflichtet sich, nicht mit einem Gepäckstück zu reisen, das ihm von einer Drittperson anvertraut wurde. (d) Der Fluggast sollte sich vergewissern, dass dieses Gepäck sachgemäß und gut verpackt ist und durch entsprechende Behältnisse geschützt wird, damit diese Gegenstände und Güter sowie das Gepäck der anderen Fluggäste oder das Flugzeug des Luftfrachtführers keinen Schaden nehmen. 10.1.2 Als Gepäck nicht akzeptierte Gegenstände Der Fluggast darf in seinem Gepäck keine Gegenstände mitnehmen, deren Beförderung nach den Vorschriften des Abfluglandes, des Ziellandes, eines überflogenen Landes oder eines Transitlandes verboten ist oder Einschränkungen unterliegt. Dazu zählen insbesondere: (a) Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln (Dangerous Goods Regulations) der ICAO (International Civil Aviation Organisation), der IATA (International Air Transport Association) sowie in den geltenden Vorschriften des Luftfrachtführers aufgeführt sind (zusätzliche Informationen sind auf Anfrage beim Luftfrachtführer erhältlich); zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, Druckgase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und flüssige Stoffe jeder Art (ausgenommen solche Flüssigkeiten, die der Fluggast in seinem Handgepäck für den persönlichen Gebrauch während der Reise mitführt). (b) Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihren Abmessungen, ihrer Zusammensetzung oder Art für die Beförderung ungeeignet sind, unter anderem aufgrund des eingesetzten Flugzeugtyps. Auf Anfrage sind Informationen zu dieser Art von Gegenständen erhältlich. (c) Feuerwaffen oder Munition, ausgenommen Jagd- und Sportwaffen, sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen. Feuerwaffen und Munition für Jagd- und Sportzwecke können als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden, wobei Feuerwaffen entladen, mit einer Sicherheitssperre versehen sowie entsprechend verpackt sein müssen. Der Transport von Munition unterliegt den im oben stehenden Absatz (a) genannten Gefahrgutregelungen der ICAO und der IATA. (d) Stich-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die als Angriffs- oder Verteidigungswaffen eingesetzt werden können, Sammlerwaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Waffen. Diese Art von Gegenständen kann nach Ermessen des Luftfrachtführers als aufgegebenes Gepäck transportiert werden, darf jedoch keinesfalls in der Kabine mitgeführt werden. (e) Lebende Tiere, ausgenommen Haustiere und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Artikels 10.4 erfüllt sind. 10.1.3 Recht auf Durchsuchung von Fluggast und Gepäck Aus Gründen der Personen-/Objektsicherheit kann der Luftfrachtführer verlangen, dass der Fluggast einer Durchsuchung oder anderen Kontrollen wie zum Beispiel Röntgenkontrollen seiner Person und/oder seines Gepäcks zustimmt. Steht der Fluggast nicht zur Verfügung, kann sein Gepäck in seiner Abwesenheit durchsucht oder kontrolliert werden, um sicherzustellen, ob es die im oben stehenden Absatz 10.1.2 aufgezählten Gegenstände oder irgendeine Art von Waffen oder Munition, die nicht deklariert wurden, enthält. Weigert sich der Fluggast, dieser Aufforderung nachzukommen, kann der Luftfrachtführer seine Beförderung sowie die Beförderung seines Gepäcks ablehnen. 10.1.4 Recht auf die Verweigerung der Beförderung (a) Der Luftfrachtführer ist berechtigt, die Beförderung oder Weiterbeförderung des Gepäcks des Fluggastes aus Sicherheitsgründen abzulehnen, wenn das Gepäck Gegenstände nach Artikel 10.1.2 enthält oder wenn er die in Artikel 10.1.1 (a), (b) und (c) genannten Verpflichtungen nicht einhält. Der Luftfrachtführer ist keineswegs zur Aufbewahrung des abgelehnten Gepäcks und/oder der abgelehnten Artikel verpflichtet. (b) Der Luftfrachtführer ist berechtigt die Beförderung oder Weiterbeförderung (im Falle ihrer Entdeckung während der Reise) von Gepäck abzulehnen, wenn dieses aufgrund seiner Abmessungen, seiner Form, seines Gewichts, seines Inhalts, seiner Zusammensetzung oder seiner Art aus betrieblichen Gründen, aus Gründen der Personen-/Objektsicherheit oder zur Erhaltung des Komforts und Wohlbefindens der Fluggäste zur Beförderung ungeeignet ist. (c) Der Luftfrachtführer kann die Beförderung von Gepäckstücken ablehnen, für die der Fluggast die Bezahlung des anfallenden Aufpreises nach Artikel 10.2.2 verweigert. Der Luftfrachtführer ist keineswegs zur Aufbewahrung des abgelehnten Gepäcks und/oder der abgelehnten Artikel verpflichtet. (d) Der Luftfrachtführer lehnt die Beförderung von Tieren ab, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente wie insbesondere die in Artikel 10.4 angeführten Papiere nicht vorgelegt wurden. (e) Der Luftfrachtführer kann die Beförderung von Gepäckstücken im Frachtraum ablehnen, wenn der Fluggast die Gepäckstücke dem Luftfrachtführer nicht vor Meldeschlusszeit unter Berücksichtigung der Bedingungen in Artikel 10.2.1 (a) übergeben hat. 10.2 Aufgegebenes Gepäck 10.2.1 Allgemeines (a) Der Fluggast hat sein Gepäck vor der Meldeschlusszeit an einem Check-in-Schalter des Luftfrachtführers abzugeben. (b) Nach Abgabe des aufzugebenden Gepäcks unter den genannten Bedingungen nimmt es der Luftfrachtführer in seine Obhut und stellt dem Fluggast für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Gepäckschein aus. (c) Der Fluggast muss seinen Namen auf dem Gepäckstück anbringen. (d) Aufgegebenes Gepäck wird nach Möglichkeit mit demselben Flugzeug wie der Fluggast befördert, es sei denn, dass der Luftfrachtführer aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen der Personen-/Objektsicherheit beschließt, dieses Gepäck auf einem anderen Flug zu befördern. Wird das aufgegebene Gepäck auf einem anderen Flug befördert, wird es vom Luftfrachtführer an den Aufenthaltsort des Fluggastes geliefert, außer wenn die geltenden Vorschriften eine Anwesenheit des Fluggastes bei der Zollkontrolle verlangen. (e) Aufgegebenes Gepäck muss sachgemäß verpackt sein, damit der Inhalt geschützt ist und beim gängigen Gepäckhandling nicht beschädigt wird. (f) Den Fluggästen wird empfohlen – sofern dies mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist – keine Devisen, Schmuck, Kunstgegenstände, Edelmetalle, Silberwaren und andere Wertgegenstände, optische Instrumente oder Fotoapparate, Computer, elektronische Geräte und/oder Mobiltelefone, Musikinstrumente, Reisepässe und Ausweispapiere, Schlüssel, Geschäftsdokumente, Manuskripte, Werttitel, Wertpapiere usw. im aufgegebenen Gepäck mitzuführen. (g) Sofern dies mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist, wird dem Fluggast empfohlen, seine Medikamente nicht im aufgegebenen Gepäck mitzuführen. (h) Entscheidet ein Fluggast, seine Reise vorzeitig abzubrechen und fliegt er seine Coupons nicht vollständig ab, kann für die Bereitstellung des aufgegebenen Gepäcks eine Pauschale von 400 Euro anfallen. 10.2.2 Freigepäck (a) Fluggäste können in bestimmtem Umfang (nach Stückzahl und/oder Gewicht und/oder Größe) Gepäckstücke als Freigepäck mitführen. Die Freigepäcksgrenzen ergeben sich aus dem Reiseziel, dem bezahlten Flugpreis und sind dem Flugschein zu entnehmen. (b) Der Fluggast kann mehr Gepäck aufgeben, als das zulässige Freigepäck, vorausgesetzt er entrichtet die anfallenden Übergepäckgebühren. Die Bedingungen für die Übergepäckgebühren sind beim Luftfrachtführer, seinen bevollmächtigten Agenten und auf der Website von Air France erhältlich. (c) Die Gepäckstücke dürfen ein bestimmtes Höchstgewicht pro Fluggast nicht überschreiten. Informationen zum Höchstgewicht sind beim Luftfrachtführer, seinen bevollmächtigten Agenten und auf der Website von Air France erhältlich. (d) Auf Anfrage erhält der Fluggast alle relevanten Informationen zum Freigepäck beim Luftfrachtführer, seinen bevollmächtigten Agenten und auf der Website von Air France. 10.2.3 Excess-Value-Erklärung für Reisegepäck (a) Alle aufgegebenen Gepäckstücke, deren Wert im Fall der Zerstörung, des Verlusts, der Beschädigung oder des verzögerten Eintreffens, gemäß den Definitionen des Abkommens, über den Haftungsgrenzen des Luftfrachtführers liegt, können vom Fluggast persönlich vor Reiseantritt versichert werden oder der Fluggast kann bei Übergabe des Gepäcks an den Luftfrachtführer eine auf einen bestimmten Betrag begrenzte, so genannte „Excess value“-Erklärung mit besonderer Wertangabe ausfüllen. Im letzteren Fall muss der Fluggast einen auf Anfrage mitgeteilten Zuschlag entrichten. Die Schadenersatzleistung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 19. (b) Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, die Übereinstimmung des deklarierten Wertes mit dem Wert des Gepäcks und dem Inhalt desselben zu prüfen. (c) Der Fluggast hat die „Excess value“-Erklärung vor der Meldeschlusszeit beim Luftfrachtführer vorzunehmen. Der Luftfrachtführer hat außerdem die Möglichkeit, die deklarierten Wertangaben auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Der Luftfrachtführer ist des Weiteren berechtigt, im Falle eines Schadenseintritts den Nachweis zu erbringen, dass der deklarierte Wert zum Zeitpunkt der Lieferung über dem tatsächlichen Wert lag. (d) Der Fluggast kann alle relevanten Informationen bezüglich der „Excess value“-Erklärung und dem Zuschlag nach Artikel 10.2.3 (a) beim Luftfrachtführer anfordern. 10.2.4 Rückgabe und Auslieferung des Gepäcks (a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10.2.1 (d) ist der Fluggast verpflichtet, sein Gepäck abzuholen, sobald es am Bestimmungsort oder am Ort der Flugunterbrechung bereitgestellt ist. Holt der Fluggast das Gepäck nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung ab, kann der Luftfrachtführer über das Gepäck verfügen und lehnt diesbezüglich gegenüber dem Fluggast jede Haftung ab. (b) Nur der Besitzer des Gepäckscheins ist berechtigt, das Gepäck abzuholen. (c) Kann eine auf das Gepäck Anspruch erhebende Person den Gepäckschein nicht vorweisen, händigt ihr der Luftfrachtführer das Gepäck nur unter der Bedingung aus, dass sie ihr Recht auf dieses Gepäck auf zufrieden stellende Weise glaubhaft macht. (d) Nimmt der Inhaber des Gepäckscheins das Gepäck bei der Auslieferung ohne Beanstandung an, so wird außer bei Nachweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist. 10.3 Nicht aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck (a) Ein Flugschein berechtigt den Fluggast zur Mitnahme von Handgepäck in die Kabine, wobei die Anzahl der Gepäckstücke und/oder ihr Gewicht und/oder ihre Abmessungen begrenzt sind. Wurde der Fluggast nicht anderweitig informiert, wird nur ein Handgepäckstück akzeptiert. Die Handgepäckstücke müssen unter den Vordersitz vor dem Fluggast oder in die geschlossenen Gepäckfächer passen. Sieht sich der Luftfrachtführer veranlasst, ein Gepäckstück im Frachtraum zu befördern, weil der Fluggast die oben genannten Bedingungen für das Handgepäck nicht eingehalten hat, kann er dem Fluggast gegebenenfalls einen Zuschlag nach 10.2.2 (b) in Rechnung stellen. Die Mitnahme bestimmter Gepäckstücke in die Kabine kann dem Fluggast aus Gründen der Personen-/Objektsicherheit, aus betrieblichen Gründen oder aufgrund der Konfiguration des Flugzeugs verweigert werden, worauf diese Gepäckstücke aufgegeben werden müssen. (b) Die Gepäckstücke/Gegenstände, die der Fluggast nicht aufgeben will (zum Beispiel empfindliche Musikinstrumente oder andere Gegenstände) und die nicht den Bestimmungen des oben stehenden Absatzes 10.3 (a) entsprechen (übergroße Abmessungen und/oder zu hohes Gewicht,) können nur dann zur Beförderung in der Kabine akzeptiert werden, wenn der Luftfrachtführer vorher informiert wurde und eine diesbezügliche Genehmigung erteilt hat. Er ist in diesem Fall berechtigt, einen Zuschlag für die Beförderung des gewünschten Gegenstandes zu verlangen. Die entsprechenden Tarife können beim Luftfrachtführer erfragt werden. (c) Der Fluggast haftet für seine persönlichen Gegenstände und das Handgepäck, das er in die Kabine mitnimmt. Im Fall der Zerstörung, des Diebstahls, des Verlustes oder der Beschädigung der persönlichen Gegenstände und des Handgepäcks, kann der Luftfrachtführer nur dann haftbar gemacht werden, wenn das Verschulden des Luftfrachtführers, seiner Bediensteten oder Auftragnehmer nachgewiesen werden kann. Die Haftungssumme beschränkt sich auf den in Artikel 19 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegten Betrag. 10.4 Haustiere 10.4.1 Allgemeines (a) Die Beförderung von Haustieren unterliegt der ausdrücklichen Genehmigung des Luftfrachtführers zum Zeitpunkt der Buchung. (b) Die Zahl der für einen Flug und einen Fluggast zulässigen Haustiere ist begrenzt. (c) Bestimmte Kategorien von Haustieren sind gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Beförderung zugelassen. Weitere Informationen zu den betreffenden Kategorien sind auf Anfrage beim Luftfrachtführer, seinen bevollmächtigten Agenten und auf der Website von Air France erhältlich. (d) Der Fluggast muss alle Dokumente vorweisen können, die von den Behörden des Abflug-, Einreise- oder Transitlandes für das Tier verlangt werden. Dazu zählen insbesondere Tierausweis, tierärztliche Bescheinigungen, Impfzeugnisse, Einreiseerlaubnis oder Transitpapiere. (e) Je nach Bestimmungsort kann die Beförderung dieser Tiere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Alter, Gewicht und der gesundheitlichen Kontrollen, unterliegen, die beim Luftfrachtführer erhältlich sind. (f) Das Haustier und der Transportkäfig sind nicht im Freigepäck enthalten. Der Fluggast hat daher eine Übergepäckgebühr zu begleichen. Die Bedingungen können beim Luftfrachtführer in Erfahrung gebracht werden. (g) Blindenhunde, welche Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität begleiten, sowie deren Transportkäfige werden kostenfrei und außerhalb der Freigepäckgrenze befördert, gemäß den auf Anfrage erhältlichen Bedingungen des Luftfrachtführers. (h) Im Falle des Betrugs, der Nichtvorlage oder der Regelwidrigkeit der erforderlichen Dokumente oder wenn der Transportbehälter für das Haustier nicht den Bestimmungen von Artikel 10.4.3 entspricht, lehnt der Luftfrachtführer jede Haftung für Verletzungen, Verluste, Verzögerungen, Erkrankungen oder Tod der beförderten Tiere ab, außer wenn der Schaden auf das Verschulden oder die Nachlässigkeit des Luftfahrtführers zurückzuführen ist. Fluggäste, die mit solchen Tieren reisen, müssen Strafen, Verluste, Schadenersatzforderungen und alle sonstigen Kosten, die dem Luftfrachtführer aus einem solchen Grund entstehen, erstatten. (i) Der Fluggast kann alle relevanten Informationen zur Beförderung von Haustieren und insbesondere zu dem in Artikel 10.4.1 (f) genannten Zuschlag beim Luftfrachtführer, seinen bevollmächtigten Agenten oder auf der Website von Air France erhalten. 10.4.2 Beförderung von Haustieren in der Kabine (a) In der Kabine werden nur Haustiere und Transportbehälter zugelassen, die ein bestimmtes, vom Luftfrachtführer festgelegtes Gewicht nicht überschreiten. Begleithunde werden in der Kabine befördert, sofern dies den gesetzlichen Vorschriften entspricht. (b) Das Haustier muss in einem geschlossenen Spezialbehälter reisen. Dieser Behälter muss luftdurchlässig und groß genug sein, damit das Tier aufstehen, sich umdrehen und ungehindert atmen kann. (c) Der Fluggast verpflichtet sich, darauf zu achten, dass das Tier den Transportbehälter während der gesamten Flugdauer unter keinen Umständen auch nur ansatzweise verlässt. 10.4.3 Beförderung von Haustieren im Frachtraum Das Haustier muss in einer tiergerechten stabilen Kunststoff- oder Glasfaserbox befördert werden, die den Bestimmungen der IATA (International Air Transport Association) entspricht.
11.1 Die in den Flugplänen angegebenen Flüge und Flugzeiten sind nicht vertraglich bindend und dienen ausschließlich der Information des Fluggastes über die vom Luftfrachtführer angebotenen Flüge. Diese Zeitangaben sind nicht bindend und können auch nach dem Datum ihrer Veröffentlichung noch geändert werden. 11.2 Die auf dem Flugschein vermerkten Flugzeiten gelten jedoch vorbehaltlich Änderungen aus Gründen, die sich dem Einfluss des Luftfrachtführers entziehen, als Bestandteil des Beförderungsvertrags. 11.3 Es ist Sache des Fluggastes, seine Kontaktnummern bekanntzugeben, damit er bei einer Änderung der auf dem Flugschein vorgesehenen Flugzeiten benachrichtigt werden kann.
12.1 Der Luftfrachtführer wird sein Möglichstes tun, um den Fluggast und sein Gepäck ohne Verspätung zu befördern. In diesem Rahmen und um keine Streichung eines Fluges durchführen zu müssen, kann sich der Luftfrachtführer veranlasst sehen, ein Ersatzflugzeug zu stellen oder die Dienste eines anderen Luftfrachtführers und/oder ein anderes Beförderungsmittel zu wählen. 12.2 Im Falle der Streichung oder der Verspätung eines Fluges und wenn der Fluggast über einen einzigen Beförderungsvertrag (gemäß dem Abkommen) verfügt, unternimmt der Luftfrachtführer alle Anstrengungen, um die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
13.1 Falls der Luftfrachtführer aufgrund einer Flugüberbuchung nicht in der Lage ist, dem Fluggast einen Beförderungsplatz zuzuteilen, obwohl dieser eine bestätigte Buchung und einen gültigen Flugschein vorweist und vor Ablauf der Meldeschlusszeit und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen am Check-in-Schalter erschienen ist, bezahlt der Luftfrachtführer die von den geltenden rechtlichen Bestimmungen vorgesehene Entschädigung. 13.2 Falls ein Fluggast in einer niedrigeren Beförderungsklasse als der auf dem Flugschein angegebenen Beförderungsklasse reisen muss, hat er nach geltendem Recht Anrecht auf eine Erstattung, die diesem Klassenunterschied entspricht.
14.1 Die Erstattung eines unbenutzten Flugscheins oder eines unbenutzten Teils desselben erfolgt nach den in Artikel 14 festgelegten Bestimmungen gemäß den Tarifbedingungen des Flugscheins und in jedem Fall gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. 14.2 Ist die Erstattung gemäß den Tarifbedingungen des Flugscheins zulässig, wird der Flugschein auf der Basis des bezahlten Flugpreises erstattet. 14.3 Anträge auf die Erstattung eines Flugscheins müssen an den Aussteller des Flugscheins gerichtet werden (der Luftfrachtführer oder ein bevollmächtigter Agent). 14.4 Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, Erstattungen für folgende Flugscheine abzulehnen: (a) Flugscheine, deren Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt der Anfrage bereits abgelaufen ist. (b) Flugscheine, die der Fluggast dem Luftfrachtführer oder den Behörden eines Landes vorlegt, um der gesetzlichen oder vorschriftsmäßigen Verpflichtung zum Besitz eines Beförderungsscheins nachzukommen, der dem Inhaber ermöglicht, das Land zu verlassen, es sei denn, der Fluggast erbringt den ausreichenden Nachweis, dass er eine Genehmigung zum Aufenthalt in dem genannten Land besitzt oder dieses Land mit einem anderen Transportunternehmen oder Transportmittel wieder verlassen wird. (c) Flugscheine, deren Inhaber von den Behörden des gewünschten Einreise- oder Transitlandes die Einreise verweigert wurde und der aus diesem Grund zum Abflugort zurückgesandt oder an eine andere Destination weitergeleitet wurde. (d) Entwendete, gefälschte oder nachgeahmte Flugscheine. 14.5 Erstattungen unterliegen den Gesetzen und Vorschriften des Landes, in dem der Flugschein gekauft wurde und/oder den Gesetzen und Vorschriften des Landes, in dem die Erstattung erfolgen soll.
15.1 Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, auf angemessene Weise das Verhalten eines Fluggastes an Bord zu beurteilen und je nach den Umständen abzuschätzen, ob dieses Verhalten eine Störung, Bedrohung oder Gefährdung von einer oder mehreren Personen, Sachwerten oder des Fluggeräts selbst verursachen kann oder könnte. Im Rahmen dieser Bestimmung darf der Fluggast die Besatzung nicht an der Erfüllung ihrer Funktionen hindern und hat den Anweisungen und Empfehlungen derselben nachzukommen, um die Personen- und Objektsicherheit an Bord, den ordnungsgemäßen Ablauf des Flugs sowie das Wohlbefinden der Fluggäste nicht in Gefahr zu bringen. 15.2 Aus Sicherheitsgründen kann der Luftfrachtführer die Verwendung von elektronischen Geräten wie Mobiltelefonen, Laptops, tragbaren Diktiergeräten, tragbaren Radios, elektronischen Spielen oder Sende-/Empfangsgeräten sowie aller anderen Funkspielgeräte und Walkie-Talkies ausgenommen Hörgeräte und Herzschrittmacher an Bord verbieten oder einschränken. 15.3 An Bord der Flugzeuge herrscht strenges Rauchverbot. 15.4 Der Luftfrachtführer kann den Konsum von Alkohol an Bord einschränken oder verbieten. 15.5 Foto- und Videoaufnahmen an Bord des Flugzeugs sind ausschließlich für den privaten persönlichen Gebrauch gestattet. 15.6 Wenn ein Fluggast ein Verhalten wie in den oben stehenden Absätzen beschrieben an den Tag legt, kann der Luftfrachtführer Maßnahmen ergreifen, die er für diese Situation als geeignet, angemessen und erforderlich hält, um die Fortsetzung eines solchen Verhaltens zu verhindern. Zu diesem Zweck kann der Luftfrachtführer Zwangsmaßnahmen ergreifen und/oder zu jedem Zeitpunkt des Fluges anordnen, dass der Fluggast das Flugzeug zu verlassen hat. 15.7 Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, Klage gegen Fluggäste zu erheben, welche die Bestimmungen des vorliegenden Artikels (und des Artikels 9 bezüglich der Ablehnung und Einschränkung der Beförderung) missachten oder sich an Bord des Flugzeuges eines Vergehens oder einer strafbaren Handlung schuldig machen. 15.8 Sollte der Fluggast die Bestimmungen dieses Artikels missachten, kann er in die Liste der Personen eingetragen werden, denen der Zugang zu den Flugzeugen des Luftfrachtführers verweigert wird.
Bietet der Luftfrachtführer Beförderungsleistungen auf dem Land- oder Seeweg an (Limousinenservice, Reisebus, Bahn, Schiff u. a.), gelten für diese Beförderungsleistungen andere Haftungsbestimmungen. Die Beförderungs- und Haftungsbedingungen sind beim Transportunternehmen erhältlich. Der Luftfrachtführer ist nicht für Schäden haftbar, die die Fluggäste oder ihr Gepäck während des Straßen-, Schienen- oder Seetransports erleiden.
17.1 Eine von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern aufgrund eines oder mehrerer zusammen ausgestellter Flugscheine durchgeführte Beförderung gilt für die Anwendung des Abkommens als einheitliche Beförderungsleistung, wenn sie von den Parteien als solche festgelegt wurde. Die Bestimmungen hinsichtlich solcher Beförderungen werden in Artikel 19.1.3 (a) erläutert. 17.2 Wenn der Luftfrachtführer der Aussteller des Flugscheins ist oder als erstes auf dem Flugschein oder auf einem gemeinsam ausgestellten Flugschein aufeinander folgender Luftfrachtführer aufscheint, haftet er ausschließlich für den von ihm durchgeführten Teil der Beförderungsleistung. 17.3 Im Fall der Zerstörung, des Verlustes, der Beschädigung oder des verspäteten Eintreffens des Gepäcks sind die Fluggäste oder ihre Anspruchsberechtigten berechtigt, Schadenersatz von dem Luftfrachtführer zu fordern, der die Beförderung durchgeführt hat, während der der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist. Des Weiteren kann der Fluggast Schadenersatz vom ersten und vom letzten Luftfrachtführer fordern.
18.1 Allgemeines (a) Der Fluggast ist für die Beschaffung aller Reiseunterlagen, Visa und besonderen, für die Reise erforderlichen Genehmigungen für sich selbst und gegebenenfalls für seine minderjährigen Kinder und/oder die Fluggäste, die seiner Verantwortung unterliegen und/oder die Haustiere, die er auf die Reise mitnimmt, sowie für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen des Staates des Abflugortes, des Ankunftsortes und der Durchreise sowie der Anweisungen des Luftfrachtführers verantwortlich. (b) Der Luftfrachtführer lehnt jede Haftung für Folgen ab, die dem Fluggast durch die Nichtbeachtung der im Artikel 18.1 (a) genannten Verpflichtungen entstehen. 18.2 Reisedokumente (a) Der Fluggast muss alle Einreise-, Ausreise- und Durchreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden vorweisen, die gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften des Staates des Abflugortes, des Ankunftsortes oder der Durchreise erforderlich sind. Des Weiteren muss der Fluggast dem Luftfrachtführer die Möglichkeit geben, gegebenenfalls Kopien dieser Papiere anzufertigen oder die in diesen Papieren enthaltenen Informationen zu registrieren. (b) Der Luftfrachtführer behält sich gemäß Artikel 9 das Recht vor, die Beförderung abzulehnen, wenn der Fluggast die geltenden Gesetze und Verordnungen missachtet oder wenn der Luftfrachtführer Zweifel an der Gültigkeit der vorgelegten Papiere hat. (c) Der Luftfrachtführer kann nicht für Verluste oder Kosten von Fluggästen haftbar gemacht werden, welche die gesetzlichen Bestimmungen missachtet haben. 18.3 Einreiseverbot Wenn dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert wird, so ist er verpflichtet, alle Kosten oder Strafen, die dem Luftfrachtführer aus diesem Grund von den örtlichen Behörden auferlegt werden sowie die Beförderungskosten für den Fall, dass der Luftfrachtführer den Fluggast infolge einer behördlichen Anordnung wieder an seinen Ausgangspunkt oder an einen anderen Ort zurückbringen muss, zu erstatten. Der für die Beförderung bis zu dem Ort, auf dessen Gebiet die Einreise verweigert wurde, bezahlte Preis wird vom Luftfrachtführer nicht erstattet. 18.4 Haftung des Fluggastes für Geldbußen, Haftkosten usw. Falls vom Luftfrachtführer gefordert wird, eine Geldbuße oder Haftkosten zu bezahlen oder Ausgaben für das absichtliche oder unabsichtliche Versäumnis des Fluggastes, den Gesetzen der betroffenen Länder nachzukommen oder die erforderlichen Dokumente vorzulegen oder für die Vorlage nicht ordnungsgemäßer Dokumente, zu übernehmen, ist der Fluggast auf Aufforderung des Luftfrachtführers verpflichtet, diesem die bezahlten oder als Kaution hinterlegten Beträge und Auslagen zu ersetzen. Der Luftfrachtführer darf für diese Bezahlung oder Ausgaben den Wert von ungenutzten Beförderungen auf dem Flugschein oder dem Eigentum des Fluggastes, das sich im Besitz des Luftfrachtführers befindet, verwenden. 18.5 Zollkontrollen (a) Der Fluggast muss auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer Regierungsbehörden bei der Kontrolle seines aufgegebenen, nicht aufgegebenen oder verspäteten Gepäcks anwesend sein. Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden oder Verluste, die dem Fluggast aus der Nichtbefolgung dieser Bestimmung entstehen. (b) Der Fluggast muss den Luftfrachtführer schadlos halten, wenn eine Handlung, eine Unterlassung oder mangelnde Sorgfalt seinerseits dem Luftfrachtführer Schaden verursacht, insbesondere infolge der Nichtbeachtung der Bestimmungen des vorliegenden Absatzes oder der Genehmigung zur Durchsuchung seines Gepäcks, welche er dem Luftfrachtführer gegeben hat. 18.6 Sicherheitskontrolle (a) Der Fluggast muss sich allen Sicherheitskontrollen unterziehen, die von den Regierungs- und Flughafenbehörden oder dem Luftfrachtführer angeordnet werden. (b) Der Luftfrachtführer lehnt jede Haftung für die Verweigerung der Beförderung eines Fluggastes ab, wenn diese Verweigerung auf der festen Überzeugung beruht, dass das Gesetz, die Regierungsvorschriften und/oder die anwendbaren Erfordernisse eine solche Verweigerung notwendig machten.
19.1 Allgemeine Grundsätze Die Haftung des Luftfrachtführers wird durch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers bestimmt, der den Flugschein ausgestellt hat, vorbehaltlich anders lautender, dem Fluggast zur Kenntnis gebrachter Bestimmungen. Im Falle der Haftung des Luftfrachtführers gelten folgende Bedingungen: 19.1.1 Eine gemäß den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen durchgeführte Beförderung unterliegt den Haftungsbestimmungen, welche durch das Abkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 und die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 889 vom 13. Mai 2002 in Änderung der Ratsverordnung (EG) Nr. 2027 vom 9. Oktober 1997 bezüglich der Haftung von Luftfrachtführern für die Beförderung von Fluggästen und ihres Gepäcks sowie gegebenenfalls die IATA-Abkommen festgelegt wurden. 19.1.2 Der Luftfrachtführer haftet für Schäden infolge von Todesfällen oder Körperverletzungen, vorausgesetzt, dass der Unfall, welcher den Tod oder die Körperverletzung verursacht hat, an Bord des Flugzeuges oder im Rahmen des Einsteige- oder Aussteigevorgangs gemäß Artikel 17 des Abkommens eingetreten ist. 19.1.3 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht den anderen Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen widersprechen und ungeachtet der Anwendbarkeit des Abkommens: (a) ist die Haftung des Luftfrachtführers auf den Schaden beschränkt, der während der Flüge aufgetreten ist, auf deren Flugcoupons oder Flugscheinen sein Airline Code vermerkt ist. Wenn der Luftfrachtführer einen Flugschein für eine Beförderungsleistung ausstellt, die von einem anderen Transportunternehmen durchgeführt wird oder wenn er ein Gepäckstück zur Beförderung durch ein anderes Transportunternehmen annimmt, handelt der Luftfrachtführer nur als Bevollmächtigter des ausführenden Transportunternehmens. Hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks hat der Fluggast jedoch ein Rückgriffsrecht gegen das erste oder das letzte Transportunternehmen, das an seiner Reise beteiligt war. (b) Die Haftung des Luftfrachtführers kann die Höhe der direkten nachgewiesenen Schadenssummen nicht überschreiten und der Luftfrachtführer ist keinesfalls für indirekte Schäden oder jede andere Form von nicht erstattungsfähigen Schäden haftbar. (c) Der Luftfrachtführer kann keinesfalls für Schäden haftbar gemacht werden, die aus der Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse, Vorschriften und Bestimmungen) durch ihn selbst oder der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen oder Vorschriften durch den Fluggast entstehen. (d) Der Luftfrachtführer kann nicht für Schäden am Handgepäck haftbar gemacht werden, außer wenn diese Schäden direkt aufgrund seines Verschuldens oder des Verschuldens einer seiner Mitarbeiter oder Bevollmächtigten entstanden sind. Dieses Verschulden muss vom Fluggast, der ein solches geltend machen will, nachgewiesen werden. (e) Der Luftfrachtführer lehnt jede Haftung für Erkrankungen, Verletzungen oder Behinderungen, einschließlich Todesfällen von Fluggästen, die auf den körperlichen Zustand des Fluggastes zurückzuführen sind, sowie für die Verschlimmerung dieses Zustandes ab. (f) Der Beförderungsvertrag einschließlich der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie aller darin enthaltenen Haftungsausschlüsse und -einschränkungen sind anwendbar und gelten für die bevollmächtigten Agenten des Luftfrachtführers, deren Mitarbeiter, Bevollmächtigte und Vertreter, den Besitzer des vom Luftfrachtführer eingesetzten Flugzeuges sowie die Agenten, Mitarbeiter und Vertreter dieses Flugzeugbesitzers. Die Gesamthaftungssumme der oben genannten Personen kann die Haftungssumme des Luftfrachtführers nicht überschreiten. (g) Entsteht der Schaden ganz oder teilweise durch eine fahrlässige Handlung, eine schadensverursachende Handlung oder eine Unterlassung der Person, welche Schadenersatz fordert oder der Person, als deren Bevollmächtigte sie auftritt, ist der Luftfrachtführer zur Gänze oder teilweise von seiner Haftungspflicht gegenüber dieser Person befreit, selbst im Falle des Todes oder der Körperverletzung gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen. (h) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen zieht keine der vorliegenden Bestimmungen gemäß dem Abkommen und den geltenden rechtlichen Vorschriften den Verzicht auf den Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers, des Eigentümers des vom Luftfrachtführer eingesetzten Flugzeugs, oder deren Agenten, Mitarbeitern, Bevollmächtigten oder Vertretern nach sich. 19.2 Für internationale und Inlandsflüge geltende Bestimmungen 19.2.1 Personenschäden: (a) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens von Montreal vom 28. Mai 1999 und unter dem Vorbehalt der Haftungsfreistellungen ist der Luftfrachtführer im Falle des Todes oder der Körperverletzung eines Fluggastes für den Schaden haftbar, wenn der Unfall, der den Schaden verursacht hat, an Bord des Flugzeuges oder während des Einsteige- oder Aussteigevorgangs eingetreten ist. (b) Der Luftfrachtführer kann für einen Schaden nicht haftbar gemacht werden, wenn er folgende Nachweise erbringt:
- Der Tod oder die Körperverletzungen sind als Folge des körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands vor dem Betreten des Flugzeugs eingetreten.
- Der Schaden gemäß Absatz 2.1 (a) wurde zur Gänze oder teilweise durch mangelnde Sorgfalt oder eine schadensverursachende Handlung oder Unterlassung der Person, welche Schadenersatz fordert oder der Person, deren Bevollmächtigte sie ist, gemäß Artikel 20 des Abkommens von Montreal vom 28. Mai 1999 verursacht.
- Der Schaden ist nicht auf mangelnde Sorgfalt oder andere schadensverursachende Handlungen oder Unterlassungen des Luftfrachtführers, seiner Mitarbeiter oder Bevollmächtigten zurückzuführen, sofern die Schadenshöhe gemäß Artikel 21 Absatz 2 (a) des Abkommens von Montreal vom 28. Mai 1999 128.821 SZR pro Fluggast übersteigt.
- Der Schaden ist ausschließlich eine Folge mangelnder Sorgfalt oder einer anderen Handlung oder Unterlassung Dritter, sofern die Schadenshöhe gemäß Artikel 21 Absatz 2 (b) 128.821 SZR pro Fluggast übersteigt.
(c) Höhe des ersetzbaren Schadens:
- Die Haftungshöhe des Luftfrachtführers im Falle des Todes oder der Körperverletzung eines Fluggastes gemäß dem oben stehenden Absatz 2.1 (a) unterliegt keiner Beschränkung. Die Höhe des ersetzbaren Schadens deckt die Schadensersatzleistung, wie sie durch gütliche Einigung, auf dem Weg eines Sachverständigengutachtens oder durch die zuständigen Gerichte festgelegt wurde.
- Im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen entschädigt der Luftfrachtführer den Fluggast nur für den Teil des Schadens, der nicht von den für ihn zuständigen Sozialversicherungsträgern gedeckt ist und seine Haftung bleibt auf Schadenersatzzahlungen beschränkt.
(d) Der Luftfrachtführer behält sich sämtliche Rückgriffsrechte und die Einsetzung in die Rechte von Dritten vor. (e) Im Falle des Todes oder der Körperverletzung als Folge eines Flugzeugunfalls gemäß Artikel 17 des Abkommens und Absatz 2.1 (a) dieses Artikels und in Anwendung von Artikel 5 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 889 vom 13. Mai 2002 hinsichtlich der Änderung der Ratsverordnung (EG) Nr. 2027 vom 19. Oktober 1997 hat die als Anspruchsberechtigte identifizierte Person Anspruch auf eine Vorauszahlung im Verhältnis zum erlittenen materiellen Schaden, die es ihr ermöglicht, die sofortigen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16000 SZR (gerundeter Betrag in EURO). Vorbehaltlich der geltenden rechtlichen Bestimmungen wird diese Vorauszahlung innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung des Anspruchsberechtigten ausgezahlt und von der endgültigen, dem verstorbenen Fluggast geschuldeten Schadenersatzsumme abgezogen. Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 889 vom 13. Mai 2002 und Artikel 28 des Abkommens von Montreal vom 28. Mai 1999 stellt die Auszahlung dieser Vorauszahlungen keine Anerkennung der Haftung dar und diese Summen können von den zu einem späteren Zeitpunkt vom Luftfrachtführer der Gemeinschaft als Entschädigung ausgezahlten Beträgen je nach Haftung desselben abgezogen werden. Diese Vorauszahlung ist nicht rückzahlbar, außer wenn der Nachweis erbracht wird, dass die mangelnde Sorgfalt oder eine andere schadensverursachende Handlung oder Unterlassung der Person, welche die Schadenersatzforderung stellt oder der Person, deren Bevollmächtigter sie ist, den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat oder wenn die Person, an die die Vorauszahlung ausgezahlt wurde, nicht anspruchsberechtigt war. 19.2.2 Verspätungen (a) Merkmale des erstattungsfähigen Schadens:
- Ausschließlich direkte, nachgewiesene und direkt als Folge von Verspätungen eintretende Schäden sind erstattungsfähig, ausgenommen indirekte Schäden und alle anderen Schadensformen, für die andere Ansprüche als Schadenersatzzahlungen erhoben werden.
- Der Fluggast muss den Nachweis erbringen, dass der Schaden die direkte Folge der Verspätung ist.
(b) Haftungsumfang des Luftfrachtführers
- Der Luftfrachtführer ist nicht für Schäden haftbar, die als Folge von Verspätungen eintreten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er, seine Mitarbeiter oder Bevollmächtigten alle angemessenen Maßnahmen getroffen haben, um den Schadenseintritt zu verhindern oder dass es ihm unmöglich war, solche Maßnahmen zu treffen.
- Der Luftfrachtführer ist nicht für Schäden haftbar, die als Folge von Verspätungen eintreten, wenn der Fluggast diese Schäden verschuldet oder dazu beigetragen hat, das heißt wenn der Schaden zur Gänze oder teilweise die Folge mangelnder Sorgfalt oder einer schadensverursachenden Handlung oder Unterlassung der Person ist, welche die Schadenersatzforderung stellt oder der Person, deren Bevollmächtigte sie ist.
(c) Schadenersatzumfang
- Falls ein Fluggast aufgrund einer Verspätung einen Schaden erleidet wie im Abkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 definiert, und außer im Fall von Handlungen oder Unterlassungen mit der Absicht der Schadensverursachung oder mangelnde Sorgfalt im Bewusstsein der möglichen Schadensverursachung, ist die Haftung des Luftfrachtführers auf 5.346 SZR pro Fluggast beschränkt. Die Höhe der Schadenersatzsumme wird auf der Grundlage der vom Fluggast nachgewiesenen Schäden festgelegt.
- Bei Schäden als Folge einer verspäteten Auslieferung des aufgegebenen Gepäcks und außer im Fall von Handlungen oder Unterlassungen mit der Absicht der Schadensverursachung oder mangelnde Sorgfalt im Bewusstsein der möglichen Schadensverursachung ist die Haftung des Luftfrachtführers auf 1.288 SZR pro Fluggast beschränkt. Es besteht die Möglichkeit, dem Fluggast eine pauschale Entschädigung (zur Deckung der Kosten für den ersten Bedarf) zu gewähren.
19.2.3 Gepäck (a) Gemäß Artikel 17 des Abkommens von Montreal vom 28. Mai 1999 haftet der Luftfrachtführer für Schäden, die im Fall der Zerstörung, des Verlusts oder der Beschädigung von aufgegebenen Gepäckstücken eingetreten sind, wenn die Unregelmäßigkeit, die den Schaden verursacht hat, an Bord des Flugzeugs oder innerhalb eines Zeitraums eingetreten ist, während dessen sich die aufgegebenen Gepäckstücke in der Obhut des Luftfrachtführers befanden. (b) Haftungsfreistellung des Luftfrachtführers:
- Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden am Gepäck des Fluggastes, wenn diese Schäden aufgrund der Eigenart dieser Gepäckstücke und der diesen Gepäckstücken innewohnenden Mängel eingetreten sind. Wenn die in den Gepäckstücken des Fluggastes enthaltenen Gegenstände die Ursache für Schäden anderer Personen oder des Luftfrachtführers sind, ist der Fluggast zur Entschädigung des Luftfrachtführers für alle dadurch erlittenen Verluste und aufgewendeten Kosten verpflichtet.
- Der Luftfrachtführer übernimmt keine besondere Haftung, ausgenommen die im oben stehenden Punkt (c) erläuterte Haftung, für Schäden und/oder Verluste, die an zerbrechlichen, verderblichen oder wertvollen oder ungeeignet verpackten Gegenständen gemäß Artikel 10.1.2 eingetreten sind, außer wenn der Fluggast eine höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck gemäß dem oben stehenden Artikel 10.2.3 vereinbart und die entsprechende zusätzliche Gebühr entrichtet hat.
- Der Luftfrachtführer ist nicht für die Gepäckschäden haftbar, welche zur Gänze oder teilweise aufgrund mangelnder Sorgfalt oder einer schadenverursachenden Handlung oder Unterlassung der Person verursacht wurden, die die Schadenersatzforderung erhebt oder der Person, deren Bevollmächtigte sie ist.
(c) Höhe des erstattungsfähigen Schadens:
- Für aufgegebene Gepäckstücke und außer im Fall von Handlungen oder Unterlassungen mit der Absicht der Schadensverursachung oder mangelnde Sorgfalt im Bewusstsein der möglichen Schadensverursachung, ist die Haftung des Luftfrachtführers auf 1.288 SZR pro Fluggast beschränkt. Wenn gemäß Artikel 10.2.3 ein höherer Wert deklariert wurde, ist die Haftung des Luftfrachtführers auf den deklarierten Wert beschränkt, außer wenn er den Nachweis erbringen kann, dass dieser Wert höher ist als der tatsächliche Wert für den Fluggast zum Zeitpunkt der Lieferung.
- Hinsichtlich nicht aufgegebenen und an Bord akzeptierten Handgepäcks kann der Luftfrachtführer nur im Fall eines nachgewiesenen Verschuldens seinerseits, seiner Mitarbeiter oder seiner Bevollmächtigten haftbar gemacht werden. Die Haftungssumme ist in diesem Fall auf 1.288 SZR pro Fluggast beschränkt.
20.1 Anzeige von Ersatzansprüchen für Gepäck (a) Nimmt der Empfänger eines Gepäckstücks das Gepäck ohne Einwendungen innerhalb der vorgesehenen Frist in Empfang, so bedeutet dies, dass das Gepäck in ordnungsgemäßem Zustand und gemäß den Bestimmungen des Beförderungsvertrags ausgehändigt wurde, es sei denn, der Fluggast kann einen gegenteiligen Beweis erbringen. Das Fehlen von Gepäckstücken muss dem Luftfrachtführer sofort nach Ankunft des Fluges bekannt gegeben werden. Spätere Anzeigen können nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren muss das Fehlen von Gegenständen im Gepäck dem Luftfrachtführer innerhalb kürzester Frist angezeigt werden. Spätere Anzeigen können nicht berücksichtigt werden. Spätere Anzeigen können nicht berücksichtigt werden. (b) Im Fall der Beschädigung, des verzögerten Eintreffens, des Verlustes oder der Zerstörung des Gepäcks muss der Fluggast innerhalb kürzestmöglicher Frist und spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen (im Fall der Beschädigung oder Zerstörung) bzw. einundzwanzig (21) Tagen (im Fall der Verzögerung) ab dem Datum, an dem ihm die Gepäckstücke ausgehändigt wurden, schriftliche Anzeige beim Luftfrachtführer erstatten. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist für die Anzeigeerstattung sind sämtliche Schadenersatzforderungen gegen den Luftfrachtführer unzulässig, außer im Fall einer betrügerischen Handlung des Letzteren. Wenn die Anzeige innerhalb der vorgesehenen Frist erstattet wird (sieben [7] oder einundzwanzig [21] Tage) und sich eine Einigung zwischen dem Luftfrachtführer und dem Fluggast als unmöglich erweist, kann der Fluggast innerhalb von zwei Jahren nach dem tatsächlichen oder geplanten Ankunftsdatum des Fluges eine Schadenersatzklage erheben. 20.2 Haftungsklagen für Fluggäste Haftungsklagen müssen innerhalb von zwei Jahren ab dem tatsächlichen oder geplanten Datum der Ankunft des Fluges am Bestimmungsort oder der Beendigung der Beförderung erhoben werden, da bei Nichteinhaltung dieser Frist das Recht auf Erhebung einer solchen Klage verfällt. Die Art der Berechnung der Frist wird vom angerufenen Gericht festgelegt. 20.3 Sämtliche in den oben stehenden Absätzen 20.1 und 20.2 erläuterten Ersatzansprüche oder Klagen müssen in schriftlicher Form innerhalb der genannten Fristen erhoben werden.