12 - Flüssigkeiten, Cremes - alkoholische Getränke, Brennstoffe, entflammbare Flüssigkeiten - Pulver
Alkoholische Getränke
Alkoholische Getränke aus Eigenherstellung sowie Getränke mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol sind nicht erlaubt. Alle zum Transport zugelassenen alkoholischen Getränke müssen in einer sachgemäß verschlossenen Einzelhandelsverpackung abgepackt sein. Hinweis: Für alkoholische Getränke mit 24 Vol.-% bis 70 Vol.-% Alkohol dürfen maximal 5 l pro Behälter und pro Person mitgenommen werden.
- Im Handgepäck:
- Im aufgegebenen Gepäck: Ja (maximal 5 l pro Person für alkoholische Getränke von 24 Vol.-% bis 70 Vol.-% Alkohol)
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein
* Außer alkoholische Getränke, die nach der Sicherheitskontrolle in einem Duty-free-Shop gekauft und in einen manipulationssicheren Beutel verpackt wurden.
Haushaltsprodukte, Pflegemittel, Heimwerkerprodukte
Tinten, Anstriche, Lacke und Decklacke jeder Art (selbst auf Wasserbasis) und unabhängig von ihrer Verpackung (Aerosol, Kanister, Spraydose, Kartusche, Tiegel, Tube usw.), Aceton, Alkohol, Verdünner für Farben und Lacke, Ethanol, Benzin, Feuerzeugbrennstoff, Dieselbenzin, Pestizide, Produkte für Swimmingpools, Lösungsmittel, Terpentin usw.
- Im Handgepäck: Nein
- Im aufgegebenen Gepäck: Nein
Leerer Behälter für entzündlichen Flüssigbrennstoff
Campingkocher und Brennstoffbehälter, die einen entzündlichen Flüssigbrennstoff enthalten haben.
Der Brennstofftank oder -behälter muss mindestens eine Stunde lang entleert und mindestens sechs Stunden offen gelassen werden, damit sich Brennstoffrückstände verflüchtigen können. Die Kappe des Brennstofftanks oder -behälters muss sicher befestigt sein. Der Kocher oder Behälter muss mit saugfähigem Material wie z. B. einem Papiertuch umwickelt sein und in einen Plastikbeutel (oder gleichwertig) gepackt werden. Der Beutel muss mit einem Gummiband oder Klebeband verschlossen werden.
- Im Handgepäck: Nein
- Im aufgegebenen Gepäck: Ja
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja
* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.
Proben mit entzündlicher Flüssigkeit
Nichtinfektiöse Proben, die mit kleinen Mengen entzündlicher Flüssigkeiten verpackt sind.
- Im Handgepäck: Nein
- Im aufgegebenen Gepäck: Nein
Flüssigkeiten, Pasten, Gele, Cremes
Flüssigkeiten, Cremes und Pasten dürfen in kleinen Mengen in Behältern mit einer Höchstfüllmenge von je 100 ml im Handgepäck mitgenommen werden. Die Produkte müssen in einem geschlossenen transparenten Plastikbeutel mit maximal 1 Liter Fassungsvermögen verstaut werden. Pro Person darf nur ein Beutel mit an Bord genommen werden. Ausnahmen Folgende Produkte sind in unbeschränkter Menge zulässig, wenn sie während des Fluges benötigt werden:
- Babynahrung
- Medikamente, wenn ein Rezept oder ein entsprechendes Attest Ihres Arztes beiliegt
- Spezialnahrung
Direktflug Flüssige Duty-free Waren, die am Flughafen oder an Bord des Flugzeugs gekauft wurden, müssen in einem transparenten, versiegelten Plastikbeutel verstaut werden. Der Beutel muss einen von außen lesbaren Beleg mit dem Verkaufsort (Flughafen oder Fluggesellschaft) enthalten. Umsteigeverbindung Wenn Sie an einem EU-Flughafen* einen Anschlussflug haben, dürfen Sie flüssige Duty-free-Waren, die Sie am Abflughafen oder an Bord eines Flugzeuges gekauft haben, mitnehmen, vorausgesetzt, die Artikel werden in einem transparenten, versiegelten Plastikbeutel transportiert. Der Beutel muss einen von außen lesbaren Beleg mit dem Verkaufsort (Flughafen oder Fluggesellschaft) enthalten. Wenn Sie einen Anschlussflug in einem anderen Land haben, informieren Sie sich bitte über die in Ihrem Transitland geltenden Bestimmungen. Je nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Landes kann Air France die Mitnahme der beim Umsteigen erworbenen flüssigen Duty-free-Waren in der Kabine erlauben. Dabei gelten dieselben Verpackungsbedingungen wie in den vorhergehenden Fällen. Wenn Sie einen Anschlussflug in den USA oder Kanada haben, müssen Sie das aufgegebene Gepäck an Ihrem ersten Umsteigeflughafen in Empfang nehmen und neu einchecken. Wir empfehlen Ihnen, zuvor erworbene flüssige Duty-free-Waren im aufzugebenden Gepäck zu verstauen. * Einschließlich in Norwegen, Island und der Schweiz.
Pulver
Zu Pulver und pulverähnlichen Substanzen zählen insbesondere Mehl, Zucker, gemahlener Kaffee, Gewürze, Milchpulver, Kosmetika, Sand, Arzneipulver, Babynahrung usw.
- Im Handgepäck: Ja (Sonderregelung für die USA siehe unten)
- Im aufgegebenen Gepäck: Ja
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein
Sonderregelung für die USA
Bei Flügen in die USA ist die Mitnahme von Pulver oder pulverähnlichen Substanzen im Handgepäck ab einem Volumen von 350 ml untersagt. Wird die zugelassene Menge überschritten, müssen die Substanzen im aufgegebenen Gepäck verstaut werden. Ausnahmen: Arzneipulver auf Verschreibung, Babynahrung, Kremationsasche und Pulversubstanzen, die im Duty-free-Bereich gekauft und in einem manipulationssicheren Beutel (STEB) verpackt sind.