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Was darf ich mitnehmen?

Feuerzeuge, E-Zigaretten und Lithium-Ersatzbatterien sind im aufgegebenen Gepäck verboten: Dürfen diese Gegenstände in die Kabine mitgenommen werden? In welcher Menge kann ich Aerosole oder Gaspatronen in meinem aufgegebenen Gepäck mitnehmen? Werfen Sie einen Blick auf die nachfolgende (unvollständige) Liste der Gegenstände, die an Bord unserer Flugzeuge verboten oder nur beschränkt zugelassen sind.

Lithiumbatterien speichern Energie in den meisten elektrischen und elektronischen Geräten, die wir täglich verwenden, wie Handys, Laptops, Drohnen, elektrische Fortbewegungsmittel usw. Um während der Flugreise Schäden zu vermeiden, sind Lithium-Ersatzbatterien und externe Lithiumbatterien im Frachtraum verboten, dürfen unter bestimmten Bedingungen jedoch in die Kabine mitgenommen werden. Mehr dazu ACHTUNG Beschädigte, defekte oder vom Hersteller zurückgerufene elektrische und elektronische Geräte, die mit Lithiumbatterien betrieben werden, dürfen weder in der Kabine noch im Frachtraum unserer Flugzeuge mitgeführt werden.

Beschädigte, defekte oder vom Hersteller zurückgerufene elektrische und elektronische Geräte, die mit Lithiumbatterien betrieben werden, dürfen weder in der Kabine noch im Frachtraum unserer Flugzeuge mitgeführt werden.

1 - Spraydosen, Toilettenartikel und medizinische Mittel

Spraydosen - Nicht entzündbare Aerosole

Nicht entzündbare, ungiftige Treibgase ohne weiteres Risiko zu Sportzwecken oder für den persönlichen Gebrauch. Die Sprühventile müssen durch eine Kappe geschützt sein.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Medizinische Artikel Oder Toilettenartikel (nicht Radioaktiv), Einschliesslich Spraydosen

Haarspray, Deodorant, Parfum, Eau de Cologne, Nagellackentferner, Nagellack etc. und Medikamente mit Alkohol.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Hinweis: Pro Person dürfen insgesamt nicht mehr als 2 kg oder 2 Liter der oben genannten Toilettenartikel, nicht radioaktiven Arzneimittel und Spraydosen mitgeführt werden. Die Nettomenge jedes Artikels darf nicht über 0,5 kg oder 0,5 l betragen. Achtung: Bei diesen Mengen werden die Einschränkungen für die Mitnahme von Flüssigkeiten in die Kabine nicht berücksichtigt. Sie können diese Artikel nach der Sicherheitskontrolle in den Duty-free-Shops am Flughafen kaufen. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik 12 - Flüssigkeiten – alkoholische Getränke, Brennstoffe, entflammbare Flüssigkeiten – Pulver.

Spraydosen - entzündbare oder giftige Aerosole

Haushalts- und Pflegeprodukte, Heimwerkerprodukte usw., z. B. Tinten, Anstriche, Lacke und Decklacke jeder Art (selbst auf Wasserbasis), Aceton, Alkohol, Verdünner für Farben und Lacke, Ethanol, Benzin, Feuerzeugbrennstoff.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

2 - Streichhölzer, Feuerzeuge und elektronische Zigarreten und ihre Akkus

Sicherheitszündhölzer und herkömmliche Feuerzeuge

Sicherheitszündhölzer, herkömmliche Feuerzeuge (die Flüssiggas enthalten, einschließlich Grillfeuerzeuge oder Benzinfeuerzeuge mit Schutzkappe).

  • Handgepäck: Nur am Körper
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Maximal 1 Päckchen Streichhölzer oder 1 Feuerzeug pro Person.

Andere Streichhölzer und Feuerzeuge

Streichhölzer ohne Reibefläche, „Blue Flame“ Feuerzeuge oder Zigarrenanzünder, mit nicht absorbiertem Brennstoff gefüllte Feuerzeuge (außer verflüssigtes Gas), Feuerzeugbenzin, Nachfüllpatronen, mit Lithium-Batterien (Metall oder Ionen) betrieben Feuerzeuge ohne Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Elektronische Zigaretten

Elektronische Zigaretten jeder Art (E-Zigaretten, E-Zigarren, E-Pfeifen, E-Shisha, persönliche Verdampfungsgeräte, elektronische Nikotinverabreichungssysteme u. a.).

Hinweis: Es wird empfohlen, elektronische Zigaretten (jeder Art) in einer passenden Schutzhülle zu verstauen. Benutzung und Aufladen elektronischer Zigaretten an Bord sind verboten.

  • Handgepäck: Nur am Körper und völlig ausgeschaltet
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Ersatzakkus für Elektronische Zigaretten

Ersatzakkus müssen einzeln gegen Kurzschluss geschützt sein. Der Ersatzakku muss in seiner Originalverpackung, in einem Plastikbeutel oder einer eigenen Schutzhülle verpackt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen die Kontaktstellen mit einem Klebeband gegen Kurzschluss gesichert sein.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

3 - Elektrische und Elektronische Geräte, Batterien und Ersatzbatterien

Alle Geräte, die im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, müssen ausgeschalten sein. Die Geräte müssen durch entsprechende Maßnahmen vor einer unbeabsichtigten Inbetriebnahme geschützt sein.

Lithium-betriebene Geräte und Lithiumbatterien

Lithiumbatterien können sich entzünden, wenn sie kurzgeschlossen, beschädigt, fehlerhaft konzipiert oder unsachgemäß montiert sind. Ihre Mitnahme im Flugzeug ist verboten, ebenso wie die Mitnahme von beschädigten, defekten oder vom Hersteller zurückgerufenen Geräten. Vermeiden Sie Beschädigungen und deren Folgen: Verpacken oder schützen Sie Ihre Geräte und Batterien sorgfältig, wenn sie im aufgegebenen Gepäck mitgenommen werden und lassen Sie äußerste Vorsicht bei der Handhabung walten, wenn Sie sie im Handgepäck mitführen.

Tragbare Elektronische Geräte < 100 Wh

Geräte, die Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien mit bis zu 2 g Lithium bzw. Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien mit bis zu 100 Wh enthalten und für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden: z. B. Uhren, Camcorder, Fotoapparate, Mobiltelefone, Laptop-Computer, Tablets, Drohnen usw.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein, bei bis zu 15 Geräten pro Person. Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich, wenn der Höchstwert überschritten wird.*

* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

Gepäckstücke mit akku < 100 WH

Gepäckstücke mit einem Akku für das Aufladen Ihrer persönlichen mobilen Endgeräte oder den Betrieb eines eingebauten elektronischen Geräts (Kofferwaage, GPS-Tracker usw.). An Bord sind ausschließlich Gepäckstücke mit einem abnehmbaren Akku erlaubt. Für motorisierte Gepäckstücke wie Koffer-Scooter beziehen Sie sich bitte auf Abschnitt 9 - Elektrische Fortbewegungsmittel, die nicht für mobilitätseingeschränkte Personen bestimmt sind.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja, vorausgesetzt, die Batterie wird aus dem Gepäckstück entfernt und in der Kabine mitgeführt.
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

ERSATZAKKUS UND EXTERNE LADEGERÄTE < 100 WH

Lithium-Metall-Batterien (mit bis zu 2 g Lithium) oder Lithium-Ionen-Batterien (mit bis zu 100 Wh) für tragbare elektronische Geräte (z. B. Uhren, Camcorder, Fotoapparate, Mobiltelefone, Laptop-Computer, Tablets, externe Ladegeräte wie USB-Powerbanks, Drohnen).

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein, bei bis zu 20 Akkus pro Person. Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich, wenn der Höchstwert überschritten wird.*

* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

Tragbare Elektronische Geräte mit einer Nennenergie zwischen 100 WH und 160 WH

Tragbare elektronische Gerät, die Lithium-Ionen-Batterien enthalten (mit einer Nennenergie von über 100 Wh bis 160 Wh, z. B. Videokameras, Laptop-Computer, Drohnen usw.)

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

GEPÄCHSTÜCKE MIT EINEM AKKU ZWISCHEN 100 WH UND 160 WH

Gepäckstücke mit einem Akku für das Aufladen Ihrer persönlichen mobilen Endgeräte oder den Betrieb eines eingebauten elektronischen Geräts (eingebaute Kofferwaage, Tracker usw.). An Bord sind ausschließlich Gepäckstücke mit einem abnehmbaren Akku erlaubt. Für motorisierte Gepäckstücke wie Koffer-Scooter beziehen Sie sich bitte auf Abschnitt 9 - Elektrische Fortbewegungsmittel, die nicht für mobilitätseingeschränkte Personen bestimmt sind.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja, vorausgesetzt, die Batterie wird aus dem Gepäckstück entfernt und in der Kabine mitgeführt.
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

ERSATZAKKUS UND EXTERNE LADEGERÄTE ZWISCHEN 100 WH UND 160 WH

Lithium-Ionen-Batterien für tragbare elektronische Geräte (über 100 Wh bis 160 Wh) wie Videokameras, Laptop-Computer, externe Ladegeräte (PowerBank), Drohnen usw.)

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

Maximal 2 Ersatzbatterien pro Person. * Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

TRAGBARE ELEKTRONISCHE GERÄTE > 160 WH UND IHRE ERSATZAKKUS UND EXTERNEN LADEGERÄTE

Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithiumgehalt von über 2 g und Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von über 160 Wh, die in Geräten wie elektrischen Werkzeugen, externen Ladegeräten wie PowerBank, Drohnen, Autobatterien enthalten sind oder ihre Ersatzzellen bzw. -batterien siehe auch Abschnitt 9 - Elektrische Fortbewegungsmittel, die nicht für mobilitätseingeschränkte Personen bestimmt sind).

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Brennstoffzellen

Das Einsetzen von Ersatzpatronen ist erlaubt, das Nachladen von Brennstoffzellen an Bord ist verboten. Höchstmengen für die einzelnen Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen:

  • für Flüssigkeiten: 200 ml
  • für Feststoffe: 200 g
  • für Flüssiggase: 120 ml für nichtmetallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen oder 200 ml für metallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen
  • für Wasserstoff in Metallhydrid: Die Brennstoffzellen dürfen eine Wasserkapazität von höchstens 120 ml haben.

Geräte mit Brennstoffzellen

Tragbare elektronische Geräte, die mit Brennstoffzellen betrieben werden, z. B. Fotoapparate, Mobiltelefone, Laptop-Computer und Camcorder. Sie müssen vom Hersteller mit „Approved for carriage in aircraft cabin only” gekennzeichnet sein.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Ersatzbrennstoffpatronen

Ersatzbrennstoffpatronen für tragbare elektronische Geräte.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Maximal 2 Ersatzbrennstoffpatronen pro Person.

Andere Geräte und Batterien

Geräte mit Auslaufsicheren Batterien

Tragbare elektronische Geräte mit auslaufsicheren Batterien (sogenannte Trockenbatterien oder Gel-Batterien), die der Sondervorschrift A67 entsprechen (Ladegerät oder Akku-Booster, Waage usw.) Die Batterien dürfen höchstens 12 V und einen Nennleistung von maximal 100 Wh aufweisen.

Hinweis: Die Nennspannung und Nennenergie müssen auf dem Gerät oder den Batterien sichtbar angegeben sein.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Maximal 2 Ersatzbatterien pro Person.

Sonstige Ersatzbatterien

Alkaline-Batterien oder Nickel-Metallhydrid-Akkus

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Hitzerzeugende Elektrische Geräte

Hochintensive Stablampen (Tauchlampen), Lötgeräte usw. Um Brandgefahr auszuschließen, müssen die Batterie und die hitzeerzeugende Komponente separat mitgeführt werden. Die Batterie muss gegen Kurzschluss geschützt sein. Sie muss in ihrer Originalverpackung, in einem Plastikbeutel oder einer eigenen Schutzhülle verpackt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen die Kontaktstellen mit einem Klebeband gesichert sein.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

4 - Elektrische und Elektronische Medizinische Geräte (Ersatzbatterien und Ersatzakkus)

Alle Geräte, die im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, müssen ausgeschalten sein. Die Geräte müssen durch entsprechende Maßnahmen vor einer unbeabsichtigten Inbetriebnahme geschützt sein. Ersatzakkus müssen einzeln gegen Kurzschluss geschützt sein. Sie muss in ihrer Originalverpackung, in einem Plastikbeutel oder einer eigenen Schutzhülle verpackt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen die Kontaktstellen mit einem Klebeband gegen Kurzschluss gesichert sein.

Lithium-Betriebene Geräte und Lithiumbatterien

Lithiumbatterien können sich entzünden, wenn sie kurzgeschlossen, beschädigt, fehlerhaft konzipiert oder unsachgemäß montiert sind. Beschädigte, defekte oder vom Hersteller zurückgerufene Lithiumbatterien und Geräte sind im Flugzeug verboten. Vermeiden Sie Beschädigungen und deren Folgen: Verpacken oder schützen Sie Ihre Geräte und Batterien sorgfältig, wenn sie im aufgegebenen Gepäck mitgenommen werden und lassen Sie äußerste Vorsicht bei der Handhabung walten, wenn Sie sie im Handgepäck mitführen.

Tragbare Elektronische Geräte < 100 Wh

Tragbare elektronische medizinische Geräte mit eingebauten Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien mit einem Lithiumgehalt von maximal 2 g oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien mit einer Nennenergie von maximal 100 Wh): mobile Sauerstoffkonzentratoren (POC), die zu medizinischen Zwecken mitgeführt werden.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Ersatzbatterien < 100 Wh

Lithium-Metall-Ersatzbatterien mit einem Lithiumgehalt von maximal 2 g oder Lithium-Ionen-Ersatzbatterien mit einer Nennenergie von maximal 100 Wh für tragbare elektronische medizinische Geräte: mobile Sauerstoffkonzentratoren (POC).

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Tragbare Elektronische Geräte mit einer Nennenergie zwischen 100 Wh und 160 Wh

Tragbare elektronische medizinische Geräte mit eingebauten Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien mit einem Lithiumgehalt von maximal 8 g oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh bis maximal 160 Wh, die zu medizinischen Zwecken mitgeführt werden: automatisierte externe Defibrillatoren (AED), Inhalatoren, CPAP-Geräte (Continuous Positive Airway Pressure) wie Geräte gegen Schlafapnoe oder Schnarchen.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

Ersatzbatterien mit einer Nennenergie zwischen 100 Wh und 160 Wh

Lithium-Metall-Ersatzbatterien mit einem Lithiumgehalt von maximal 8 g oder Lithium-Ionen-Ersatzbatterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh bis maximal 160 Wh für tragbare elektronische medizinische Geräte (z. B. AED, CPAP, Inhalatoren).

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

Maximal 2 Ersatzbatterien pro Person. * Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

Tragbare elektronische geräte > 160 WH und ihre Ersatzakkus

Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithiumgehalt von über 8 g und Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von mehr als 160 Wh, die im Gerät enthalten sind oder seine Ersatzzellen bzw. -batterien (siehe auch Abschnitt 10 - Rollstühle und andere elektrische Fortbewegungsmittel für mobilitätseingeschränkte Personen ).

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Andere Geräte und Batterien

Geräte mit Auslaufsicheren Batterien

Tragbare elektronische Geräte, die mit auslaufsicheren Batterien (sogenannten Trockenbatterien oder Gel-Batterien) betrieben werden und der Sondervorschrift A67 entsprechen. Die Batterien dürfen höchstens 12 V und einen Nennleistung von maximal 100 Wh aufweisen.

Hinweis: Die Nennspannung und Nennenergie müssen auf dem Gerät oder den Batterien sichtbar angegeben sein.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Maximal 2 Ersatzbatterien pro Person.

5 - Medizinische Geräte und Artikel, die nicht mit zellen oderBatterien betrieben werden

Es müssen alle Maßnahmen zum Schutz der Behälter, die Gas enthalten, getroffen werden. Die mit Gasflaschen ausgestatteten Geräte müssen durch entsprechende Maßnahmen vor einer unbeabsichtigten Inbetriebnahme geschützt sein.

Sauerstoff oder Luft (Gasförmig)

Sauerstoffgas- oder Luftzylinder oder Geräte, die solche Zylinder enthalten, für medizinische Zwecke.

Hinweis: Die Verwendung persönlicher Sauerstoff- oder Luftzylinder an Bord ist verboten.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja

Bruttohöchstgewicht pro Zylinder 5 kg.

Flüssigsauerstoff

Geräte mit Flüssigsauerstoffzylindern, für medizinische Zwecke.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Radioaktive Medizinische Geräte oder Artikel

Radioisotope Herzschrittmacher oder andere Geräte (einschließlich mit Lithium-Batterien betriebene Geräte), die implantiert oder auf dem Körper angebracht sind.

  • Handgepäck: Nur am Körper
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Gaszylinder für Prothesen

Kleine Gaszylinder mit nicht entflammbarem, ungiftigem Gas für mechanische Körperglieder, die vom Passagier getragen werden  sowie Ersatzzylinder ähnlicher Größe, falls diese zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung während der Reise erforderlich sind.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Quecksilberthermometer

Medizinische oder klinische Thermometer mit Quecksilber für den persönlichen Gebrauch, wenn das Thermometer in einer Schutzhülle aufbewahrt wird.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Maximal 1 Thermometer pro Person.

6 - Waffen und Munition

Elektrowaffen

Elektrowaffen, die gefährliche Komponenten wie Sprengstoff, Druckgas, Lithiumbatterien enthalten: Elektroschlagstöcke oder Elektroschockpistole (Taser)…

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Schusswaffen und Munition

Waffen für Sport- und Jagdzwecke dürfen mitgeführt werden, vorausgesetzt, dass die erforderlichen Waffenscheine und Waffenbesitzkarten vorgewiesen werden können und die Beförderung der Waffen und Munition angemeldet wurde. Munition (Kleinkaliberpatronen) muss sicher verpackt sein (nur Klasse 1.4S, UN0012 oder UN0014), pro Person dürfen höchstens 5 kg Munition brutto zum eigenen Gebrauch mitgenommen werden, Munition mit Explosiv- oder Brandgeschossen sind verboten.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

Die zulässigen Mengen für mehr als eine Person dürfen nicht in einem Versandstück zusammengepackt werden.

Weitere Informationen zur Mitnahme von Waffen und Munition

Andere Schusswaffen

Schusswaffen, die nicht unter die Kategorie der Feuerwaffen fallen.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Waffen und Scharfkantige Gegenstände

Waffen und Gegenstände, die Verletzungen verursachen können.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Stumpfe Instrumente

Waffen und Gegenstände, die Verletzungen verursachen können.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

7 - Systeme für den Wissenschaftlichen oder Anderweitigen Gebrauch

Luftqualität

Permeationsgeräte zur Kalibrierung von Systemen zur Überwachung der Luftqualität.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Sicherheitskoffer

Aktentaschen oder Sicherheitskoffer, Geldbehälter oder -taschen, Sicherheitsausrüstungen usw., die gefährliche Güter wie Lithium-Batterien oder pyrotechnisches Material enthalten.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Barometer oder Thermometer mit Quecksilber

Barometer oder Thermometer mit Quecksilber dürfen von Vertretern staatlicher Wetterdienste oder ähnlicher Behörden mitgenommen werden.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

8 - Explosivstoffe, Feuerwerkskörper und Knallkörper

Pyrotechnische Erzeugnisse

Diese Gegenstände sind verboten.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

9 - Elektrische Fortbewegungsmittel, die nicht für Mobilitätseingeschränkte Personen bestimmt sind

ELektrofahrräder

Elektrofahrräder für Freizeitzwecke, die mit Lithium-Batterien betrieben werden (unabhängig von der Nennenergie in Wh), mit angesteckten Akkus.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Persönliche Fortbewegungsmittel zu Freizeitzwecken

Selbstbalancierende Roller, Hoverboards, Airboards, Oxbords, E-Skates, Waveboards, Koffer-Scooter, Elektroscooter usw. mit integrierter Lithiumbatterie (unabhängig von ihrer Nennenergie in Wh und selbst, wenn die Batterie abgeklemmt oder abmontiert wurde).

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

10 - Rollstühle und andere Elektrische Fortbewegungsmittel für Mobilitätseingeschränkte Personen

Siehe Rubrik Eingeschränkte Mobilität und andere Behinderungen

11 - Flüssiggas und Flüssigstickstoff in Geräten, Flaschen und Patronen

Es müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Behälter, die Gas enthalten, vor Schäden oder einem Entweichen des Inhalts zu schützen. Geräte mit Gasflaschen oder Gaspatronen im Handgepäck oder aufgegebenen Gepäck müssen durch entsprechende Maßnahmen vor einer unbeabsichtigten Inbetriebnahme geschützt sein.

Druckluft

Pressluftflaschen, wie sie z. B. zum Tauchen verwendet werden, nicht leer (mit einem Druck von über 200 kPa oder 2,0 bar).

Leere Flaschen

Leere Zylinder (Druck unter 200 kPa oder 2,0 bar) werden zugelassen und gelten als Sportausrüstung.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Entzündliche Gase

Neue oder angebrochene, aufgestochene oder nicht aufgestochene oder mit einem Verschlusssystem ausgestattete Gaskartuschen oder Gasflaschen zum Betrieb von Gaskochern, Bunsenbrennern (Küchengebrauch, Handwerken), Werkzeugen, Campingkochern.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Selbstverteidigungsgeräte mit Gas

Selbstverteidigungsgeräte, die Pfefferspray, eine reizende oder handlungsunfähige Substanz enthalten (Tränengas usw.).

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Lawinenrettungsrucksäcke

Lawinenrettungssysteme, die eine Kartusche mit verdichtetem, nicht entflammbarem, ungiftigem Gas enthalten.

  • Handgepäck: Ja (Sonderregelung für die USA siehe unten)
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

Pro Person ist maximal 1 Rucksack erlaubt. * Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

Sonderregelung für die USA

Die Mitnahme eines Lawinenrettungsrucksacks mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus (1.4S) auf Flügen in die/aus den/über die und innerhalb der USA ist vollständig verboten.

Selbstaufblasende Rettungsmittel

Individuelle selbstaufblasende Rettungsmittel, die durch kleine Gaskartuschen mit nicht entzündbarem, ungiftigem Gas wie Kohlendioxid (CO2) oder einem anderen Gas aufgeblasen werden: Rettungswesten und -boote, Motorrad- und Reitwesten mit Airbag. Das Rettungsmittel muss so verpackt sein, dass eine zufällige Aktivierung verhindert wird.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

2 Rettungsmittel mit maximal 2 integrierten Kartuschen und maximal 2 Ersatzkartuschen pro Person. * Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

Kleine Gaskartuschen

Diverse Geräte, die mit kleinen Gaskartuschen mit nicht entzündbarem, ungiftigem Gas wie Kohlendioxid (CO2) oder einem anderen Gas betrieben werden: Sahnespender, Geräte zum Aufbereitung von Sprudelwasser, Druckluftpistolen usw.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

Maximal 4 kleine Kartuschen pro Person. * Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

Flüssigstickstoff

Isolierte Verpackungen oder kryogene Behälter, die gekühlten, vollständig in porösem Material  absorbierten Flüssigstickstoff enthalten (Dry Shipper) und nur für ungefährliche Produkte genutzt werden, die gekühlt werden müssen.

Hinweis: Das Bruttogewicht der Verpackung darf maximal 10 kg betragen.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

Kohlenwasserstoffgas

Lockenstäbe mit Kohlenwasserstoff, vorausgesetzt die Sicherheitskappe ist sicher über dem Heizelement angebracht.

Hinweis: Lockenstäbe dürfen nicht an Bord verwendet werden, die Mitnahme von Gasnachfüllungen für Lockenstäbe ist verboten.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

Maximal 1 Lockenstab pro Person.

Trockeneis

Pro Person sind im Handgepäck oder aufgegebenen Gepäck maximal 2,5 kg Trockeneis erlaubt, wenn das Trockeneis zur Verpackung verderblicher Waren, die nicht der Gefahrengutregelung unterliegen, eingesetzt wird Die Verpackung muss die Freisetzung von Kohlendioxid zulassen und mit dem Zusatz „Dry Ice“ (Kohlendioxid, fest) und dem Nettogewicht an Trockeneis gekennzeichnet sein.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

12 - Flüssigkeiten, Cremes - alkoholische Getränke, Brennstoffe, entflammbare Flüssigkeiten - Pulver

Alkoholische Getränke

Alkoholische Getränke aus Eigenherstellung sowie Getränke mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol sind nicht erlaubt. Alle zum Transport zugelassenen alkoholischen Getränke müssen in einer sachgemäß verschlossenen Einzelhandelsverpackung abgepackt sein.

Hinweis: Für alkoholische Getränke mit 24 Vol.-% bis 70 Vol.-% Alkohol dürfen maximal 5 l pro Behälter und pro Person mitgenommen werden.

  • Handgepäck: Nein*
  • Im Frachtraum: Ja (maximal 5 l pro Person für alkoholische Getränke von 24 Vol.-% bis 70 Vol.-% Alkohol)
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

* Außer alkoholische Getränke, die nach der Sicherheitskontrolle in einem Duty-free-Shop gekauft und in einen manipulationssicheren Beutel verpackt wurden

Haushaltsprodukte, Pflegemittel, Heimwerkerprodukte

Tinten, Anstriche, Lacke und Decklacke jeder Art (selbst auf Wasserbasis) und unabhängig von ihrer Verpackung (Aerosol, Kanister, Spraydose, Kartusche, Tiegel, Tube usw.), Aceton, Alkohol, Verdünner für Farben und Lacke, Ethanol, Benzin, Feuerzeugbrennstoff, Dieselbenzin, Pestizide, Produkte für Swimmingpools, Lösungsmittel, Terpentin usw.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Leerer Behälter für Entzündlichen Flüssigbrennstoff

Campingkocher und Brennstoffbehälter, die einen entzündlichen Flüssigbrennstoff enthalten haben.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

*Los autorizaciones deben solicitarse a Air France o a su agencia de viajes habitual. *pan> Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

Proben mit Entzündlicher Flüssigkeit

Nichtinfektiöse Proben, die mit kleinen Mengen entzündlicher Flüssigkeiten verpackt sind.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Flüssigkeiten, Pasten, Gele, Cremes

Flüssigkeiten, Cremes und Pasten dürfen in kleinen Mengen in Behältern mit einer Höchstfüllmenge von je 100 ml im Handgepäck mitgenommen werden. Die Produkte müssen in einem geschlossenen transparenten Plastikbeutel mit maximal 1 Liter Fassungsvermögen verstaut werden. Pro Person darf nur ein Beutel mit an Bord genommen werden. Ausnahmen Folgende Produkte sind in unbeschränkter Menge zulässig, wenn sie während des Fluges benötigt werden:

  • Babynahrung,
  • Medikamente, wenn ein Rezept oder ein entsprechendes Attest Ihres Arztes beiliegt,
  • Spezialnahrung.
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Pulver

Zu Pulver und pulverähnlichen Substanzen zählen insbesondere Mehl, Zucker, gemahlener Kaffee, Gewürze, Milchpulver, Kosmetika, Sand, Arzneipulver, Babynahrung usw.

  • Handgepäck: Ja (Sonderregelung für die USA siehe unten)
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

SONDERREGELUNG FÜR DIE USA

Bei Flügen in die USA ist die Mitnahme von Pulver oder pulverähnlichen Substanzen im Handgepäck ab einem Volumen von 350 ml untersagt. Wird die zugelassene Menge überschritten, müssen die Substanzen im aufgegebenen Gepäck verstaut werden. Ausnahmen: Arzneipulver auf Verschreibung, Babynahrung, Kremationsasche und Pulversubstanzen, die im Duty-free-Bereich gekauft und in einem manipulationssicheren Beutel (STEB) verpackt sind.

13 - Motoren, Grosswerkzeuge und Fahrzeug-Ersatzteile

Nicht Elektrisch betriebene Motoren

Verbrennungsmotoren (selbst neu) oder Brennstoffzellen-Motoren

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Fahrzeug-Ersatzteile

Fahrzeug-Ersatzteile (selbst neu) für zwei-, drei- oder vierrädrige Fahrzeuge, die möglicherweise gefährliche Chemikalien enthalten: Stoßdämpfer jeder Art, Fahrzeugbatterien jeder Art, Airbags usw.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein

Hinweis:  Für die oben genannten Güter wendet Air France strengere Regeln an als in den internationalen Vorschriften vorgesehen.

Elektromotoren

Netzbetriebene Elektromotoren.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

14 - Tiere und Geschützte Pflanzen

Der illegale Handel und Transport von Tieren und Pflanzenarten, die vom Aussterben bedroht sind, oder von Erzeugnissen aus artengeschützten Spezies stellt eine zunehmende Bedrohung für die Biodiversität dar. Air France kooperiert mit den internationalen Behörden und NGOs. Die Fluggesellschaft setzt Warnmaßnahmen um und informiert ihre Passagiere über die Risiken und Folgen der Mitnahme artengeschützter Spezies. Verstoßen Sie nicht gegen das Gesetz und engagieren Sie sich mit uns: Vergewissern Sie sich, dass Sie die Produkte, die Sie in Ihrem Handgepäck oder aufgegebenen Gepäck mitnehmen, nicht unter die Artenschutzbestimmung fallen. Der Transport der in Anhang 1 der CITES Website aufgeführten Spezies ist verboten.

Rechtmäßige Ein- bzw. Ausfuhr der mitgeführten Waren auf der CITES-Website prüfen

Zur IATA-Website gegen den illegalen Handel mit artengeschützten Spezies (engl.)

15 - Fallschirme

Zugelassene Fallschirme

Auf den Flügen von Air France sind ausschließlich Fallschirmmodelle mit einem von der französischen Zivilluftfahrtbehörde (Direction Générale de l‘Aviation Civile, DGAC) zugelassenen Notfallsystem gestattet. Andere Fallschirmmodelle dürfen nicht in unseren Flugzeugen mitgeführt werden.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein

16 - Lebende Organe

Lebende menschliche Organe

Lebende menschliche Organe für Transplantationen, menschliche Zellkulturen, Embryonen. Sie müssen in isothermen Beuteln eisgekühlt transportiert werden.

  • Handgepäck: Ja
  • Aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja*

* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.

Hinweis: Am Flughafen müssen folgende Dokumente vorgezeigt werden:

  • Transportauftrag des Passagiers, der die lebenden Organe mitführt.
  • Nachricht* der Abteilung des Krankenhauses, die den Transport angefordert hat, außer für Embryonen.
  • Bescheinigung für die künstliche Befruchtung, ausschließlich für Embryonen.

* Diese per Fax, Telex oder E-Mail gesendete Nachricht muss auch an die entsprechenden Flughafenbehörden (Polizei, Zoll, Militärpolizei usw.) weitergeleitet werden.

Menschliches Blut

Für Laboranalysen transportierte menschliche Blutproben.

  • Handgepäck: Nein
  • Aufgegebenes Gepäck: Nein