3 - Elektrische und elektronische Geräte, Batterien und Ersatzbatterien
Alle Geräte, die im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, müssen ausgeschaltet sein. Die Batterie muss entfernt werden, um die Geräte vor einer unbeabsichtigten Aktivierung (z. B. wenn der Batterieschalter zu druckempfindlich ist) zu schützen. Alle Geräte, die über Heizelemente verfügen und mit Lithiumbatterien betrieben werden (z. B. Lockenstab oder Glätteisen) dürfen nur dann im Handgepäck und im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, wenn die Heizelemente oder Batterien entfernt wurden. Geräte, bei denen eine dieser beiden Teilkomponenten nicht entnommen werden kann, sind verboten.
Lithium-betriebene Geräte und Lithiumbatterien
Lithiumbatterien können sich entzünden, wenn sie kurzgeschlossen, beschädigt, fehlerhaft konzipiert oder unsachgemäß montiert sind. Beschädigte, defekte oder vom Hersteller zurückgerufene Lithiumbatterien und Geräte sind im Flugzeug verboten. Vermeiden Sie Beschädigungen und deren Folgen: Verpacken oder schützen Sie Ihre Geräte und Batterien sorgfältig, wenn sie im aufgegebenen Gepäck mitgenommen werden und lassen Sie äußerste Vorsicht bei der Handhabung walten, wenn Sie sie im Handgepäck mitführen.
Tragbare elektronische Geräte < 100 Wh
Geräte, die Lithium-Metall-Batterien mit bis zu 2 g Lithium pro Batterie bzw. Lithium-Ionen-Batterien mit bis zu 100 Wh pro Batterie enthalten und für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden: z. B. Uhren, Camcorder, Fotoapparate, Mobiltelefone, Laptop-Computer, Tablets, Drohnen usw.
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Ja
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein, bei bis zu 15 Geräten pro Person. Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich, wenn die Höchstmenge überschritten wird.*
* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.
Gepäckstücke mit einer Batterie < 100 Wh
- Handgepäck: Ja
- Aufgegebenes Gepäck: Ja, vorausgesetzt, die Batterie wird aus dem Gepäckstück entfernt und in der Kabine mitgeführt.
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein
Ersatzbatterien und externe Ladegeräte < 100 Wh
Lithium-Metall-Batterien (mit bis zu 2 g Lithium pro Batterie) oder Lithium-Ionen-Batterien (mit bis zu 100 Wh pro Batterie) für tragbare elektronische Geräte (z. B. Uhren, Camcorder, Fotoapparate, Mobiltelefone, Laptop-Computer, Tablets, externe Ladegeräte wie USB-Powerbanks, Drohnen usw.)
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Nein
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein, bei bis zu 20 Batterien pro Person. Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich, wenn die Höchstmenge überschritten wird.*
* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.
Tragbare elektronische Geräte mit einer Nennenergie zwischen 100 Wh und 160 Wh
Tragbare elektronische Gerät, die Lithium-Ionen-Batterien enthalten (mit einer Nennenergie von über 100 Wh pro Batterie bis 160 Wh pro Batterie, z. B. Videokameras, Laptop-Computer, Drohnen usw.)
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Ja
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja
* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.
Gepäckstücke mit einer Batterie zwischen 100 Wh und 160 Wh
- Im Handgepäck: Ja
- Beförderung im aufgegebenen Gepäck: Ja, vorausgesetzt, die Batterie wird aus dem Gepäckstück entfernt und in der Kabine mitgeführt.
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja
* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.
Ersatzbatterien und externe Ladegeräte zwischen 100 Wh und 160 Wh
Lithium-Ionen-Ersatzbatterien für tragbare elektronische Geräte (über 100 Wh pro Batterie bis maximal 160 Wh pro Batterie) wie Videokameras, Laptop-Computer, externe Ladegeräte (PowerBank), Drohnen usw.)
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Nein
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja
Maximal 2 Ersatzbatterien pro Person. * Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.
Tragbare elektronische Geräte > 160 Wh, ihre Ersatzbatterien und externe Batterien
Brennstoffzellen
Das Einsetzen von Ersatzpatronen ist erlaubt, das Nachladen von Brennstoffzellen an Bord ist verboten. Höchstmengen für die einzelnen Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen:
- - für Flüssigkeiten: 200 ml
- - für Feststoffe: 200 g
- - für Flüssiggase: 120 ml für nichtmetallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen oder 200 ml für metallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen
- - für Wasserstoff in Metallhydrid: Die Brennstoffzellen dürfen eine Wasserkapazität von höchstens 120 ml haben.
Geräte mit Brennstoffzellen
Tragbare elektronische Geräte, die mit Brennstoffzellen betrieben werden, z. B. Fotoapparate, Mobiltelefone, Laptop-Computer und Camcorder. Sie müssen vom Hersteller mit „Approved for carriage in aircraft cabin only“ gekennzeichnet sein.
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Nein
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein
Ersatzbrennstoffpatronen
Ersatzbrennstoffpatronen für tragbare elektronische Geräte
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Ja
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein
Maximal 2 Ersatzbrennstoffpatronen pro Person
Andere Geräte und Batterien
Geräte mit auslaufsicheren Batterien
Tragbare elektronische Geräte mit auslaufsicheren Batterien (sogenannte Trockenbatterien oder Gel-Batterien), die der Sondervorschrift A67 entsprechen (Ladegerät oder Akku-Booster, Waage usw.) Die Batterien dürfen höchstens 12 V und einen Nennleistung von maximal 100 Wh aufweisen. Hinweis: Die Nennspannung und Nennenergie müssen auf dem Gerät oder den Batterien sichtbar angegeben sein.
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Ja
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein
Maximal 2 Ersatzbatterien pro Person
Sonstige Ersatzbatterien
Alkaline-Batterien oder Nickel-Metallhydrid-Batterien
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Nein
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein
Hitze entwickelnde elektrische Geräte
Stablampen mit großer Leuchtkraft (Taucherlampen), Lötgeräte usw. Um Brandgefahr auszuschließen, müssen die Batterie und die Hitze entwickelnde Komponente getrennt mitgeführt werden. Die Batterie muss gegen Kurzschluss geschützt sein. Sie muss in ihrer Originalverpackung, in einem Plastikbeutel oder einer eigenen Schutzhülle verpackt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen die Kontaktstellen mit einem Klebeband gesichert sein.
Alle Geräte, die über Heizelemente verfügen und mit Lithiumbatterien betrieben werden (z. B. Lockenstab oder Glätteisen) dürfen nur dann im Handgepäck und im aufgegebenen Gepäck mitgenommen werden, wenn die Heizelemente oder Batterien entfernt wurden. Geräte, bei denen eine dieser beiden Teilkomponenten nicht entnommen werden kann, sind verboten.
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Ja
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja
* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.